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Sterbehilfe
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Sterbehilfe bezeichnet verschiedene MaĂnahmen, die das Lebensende einer Person beeinflussen. So kann Sterbehilfe die Bedeutung von Sterbebegleitung (Hilfe im Sterben, Sterbebeistand) haben.cite-ref-1[1] Der Begriff umfasst zudem hĂ€ufig das Töten oder das Sterbenlassen durch Therapieverzichtcite-ref-2[2] von schwer Kranken oder sterbenden Menschen aufgrund ihres eigenen ausdrĂŒcklichen oder mutmaĂlichen Verlangens. Die ethische Beurteilung der Sterbehilfe ist Gegenstand vielfĂ€ltiger Diskussionen. Dabei werden im Wesentlichen vier Formen unterschieden:cite-ref-3[3]
âą aktive Sterbehilfe in Form von absichtlicher und aktiver Beschleunigung oder HerbeifĂŒhrung des Todeseintritts,
âą passive Sterbehilfe durch Verzicht auf lebensverlĂ€ngernde MaĂnahmen bei gleichzeitiger schmerzlindernder Behandlung,
âą indirekte Sterbehilfe durch eine schmerzlindernde Behandlung unter Inkaufnahme einer nicht beabsichtigten LebensverkĂŒrzung,
⹠Beihilfe zum Suizid als Hilfeleistung zur Selbsttötung, zum Beispiel durch Beschaffung und Bereitstellung des tödlichen Mittels.
Die Begriffe Sterbehilfe und Euthanasie werden in anderen Sprachen zum Teil gleichbedeutend verwendet. In Deutschland wird die Bezeichnung Euthanasiecite-ref-4[4] wegen des euphemistischen Gebrauchs dieses Wortes als Verschleierung fĂŒr die Krankenmorde in der Zeit des Nationalsozialismus weitgehend vermieden.
Contents
âą Euthanasie
âą Sterbehilfe
âą Sterbebegleitung
âą Sterbefasten
âą Deutschland
âą Ăsterreich
âą Andere LĂ€nder
âą Rechtsvergleich
âą Judentum
âą Islam
âą Dokumentationen
âą Spielfilme
âą TheaterstĂŒcke
âą Siehe auch
âą Literatur
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
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Formen der Sterbehilfe und Terminologie
Man unterscheidet zumeist die drei Formen: aktive, indirekte (aktive) und passive Sterbehilfe.cite-ref-5[5] Der Begriff âEuthanasieâ taucht im deutschen Sprachraum selten auf.
Euthanasie
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Hauptartikel
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Geschichte der Euthanasie
Der Begriff setzt sich aus den griechischen Worten âeuâ (gut) und âthanatosâ (Tod) zusammen und bedeutet der âgute Todâ.cite-ref-moralisch-6-0[6] Euthanasie liegt vor, âwenn ein Arzt eine tödliche Substanz verabreicht oder eine Intervention durchfĂŒhrt, um den Tod eines entscheidungsfĂ€higen Patienten zu verursachenâ.cite-ref-7[7]
Aufgrund der Euthanasie-Programme im Dritten Reich, die die Ermordung von etwa 275.000 psychisch kranken und behinderten Personen vollzogen,cite-ref-moralisch-6-1[6] ist der Begriff in der deutschen Sprache belastet und wird in der Diskussion vermieden.cite-ref-ricciardi-8-0[8] Zum Teil findet der Begriff innerhalb der VeterinÀrmedizin Verwendung.cite-ref-9[9]
Sterbehilfe
Als Alternativbegriff hat sich in Deutschland das Wort âSterbehilfeâ durchgesetzt, das ein breites Spektrum verschiedener RealitĂ€ten abdeckt, von der aktiven Verabreichung tödlicher Substanzen bis zur (oft palliativen) Sterbebegleitung.cite-ref-10[10] Erstmalig vorgeschlagen wurde das Wort 1966 vom Gerichtspsychiater Helmut Ehrhardt.cite-ref-11[11]
Der Begriff wird jedoch auch als Euphemismus kritisiert, denn man sprĂ€che korrekter von âBeihilfe zur Selbsttötungâ.cite-ref-12[12]
Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe ist die gezielte HerbeifĂŒhrung des Todes durch Handeln auf Grund eines tatsĂ€chlichen oder mutmaĂlichen Wunsches einer Person (Ăsterreich: unechte direkte Sterbehilfe; Schweiz: direkte aktive Sterbehilfe; Niederlande: Euthanasie; Belgien: euthanasie active). Aktive Sterbehilfe erfolgt zum Beispiel durch Verabreichung einer Ăberdosis eines Schmerz- oder Beruhigungsmittels, Narkosemittels, Muskelrelaxans, von Insulin, durch Kaliuminjektion oder einer Kombination davon. Die aktive Sterbehilfe ist verboten:
⹠in Deutschland: (§ 216 des Strafgesetzbuches),
âą in Ăsterreich: (§ 75, § 77, § 78 des Strafgesetzbuches),
âą in der Schweiz: (Art. 111, Art. 113, Art. 114 des Strafgesetzbuches).
In den Niederlanden ist aktive Sterbehilfe strafbar (Art. 293 des Strafgesetzbuches), wenn sie vorsĂ€tzlich und nicht von einem Arzt unter Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltskriterien (Art. 2 des Sterbehilfegesetzes), einschlieĂlich der erforderlichen Meldung an den Leichenbeschauer der Gemeinde mit Bericht ĂŒber die Einhaltung der Sorgfaltskriterien (Art. 7 Abs. 2 des Wet op de lijkbezorging), geleistet wurde.
Tötung auf Verlangen
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Hauptartikel
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Tötung auf Verlangen
Wird die Tötung auf Wunsch des Sterbewilligen durchgefĂŒhrt, so handelt es sich um eine Tötung auf Verlangen. Diese war bis Ende 2020 weltweit nur in wenigen Staaten wie den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Kanada straf-frei.cite-ref-13[13] Am 18. MĂ€rz 2021 billigte als viertes europĂ€isches Land auch Spanien die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe mit deutlicher Mehrheit im Parlament.cite-ref-14[14]
Im Januar 2021 hatte sich das portugiesische Parlament fĂŒr die EinfĂŒhrung der aktiven Sterbehilfe ausgesprochen. Das Verfassungsgericht lehnte allerdings am 15. MĂ€rz 2021 das Gesetz in der vorliegenden Fassung ab und verlangte eine prĂ€zisere Festlegung der Bedingungen, unter denen aktive Sterbehilfe möglich sei.cite-ref-15[15] Im Mai 2023 hat das portugiesische Parlament allerdings eine geĂ€nderte Fassung zur Legalisierung von aktiver Sterbehilfe verabschiedet, das im Herbst 2023 in Kraft treten sollte.cite-ref-16[16]
Bekannte FĂ€lle
âą Bob Dent: Der 66-jĂ€hrige Australier war weltweit der Erste, der sein Leben durch legale aktive Sterbehilfe beendete. Der an Prostatakrebs erkrankte Zimmermann, der seine eigene Krankheit als eine âAchterbahn des Schmerzesâ bezeichnete, verlas nach Einnahme eines tödlichen PrĂ€parates einen offenen Brief mit den Worten: âWenn Sie der freiwilligen Sterbehilfe nicht zustimmen, dann machen Sie keinen Gebrauch von ihr, aber bestreiten Sie nicht mein Recht, sie zu nutzen.âcite-ref-17[17] Dent beendete nach fĂŒnfjĂ€hrigem Krebsleiden sein Leben am 22. September 1996 auf der Grundlage der zwischenzeitlich nur im Northern Territory wirksamen Rights of the Terminally Ill Act.
âą Emily Gilbert: Die 73-jĂ€hrige Amerikanerin aus Fort Lauderdale (Florida) bat ihren Ehemann Roswell Gilbert im MĂ€rz 1985 wegen eines unheilbaren Knochenleidens um aktive Sterbehilfe. Ihr Mann gab ihr zunĂ€chst Schmerztabletten und erschoss sie anschlieĂend mit einer Pistole. Der 76-jĂ€hrige Roswell Gilbert wurde von einem Gericht zu 25 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das StrafmaĂ wurde im August 1990 durch den damaligen Gouverneur Bob Martinez vermindert und Gilbert daraufhin freigelassen. Er starb im September 1994.cite-ref-18[18]
⹠Ebenfalls in der Weltpresse wurde von dem Fall des deutschen Chirurgen Julius Hackethal berichtet, der einer Frau, die in Folge einer Krebserkrankung ein völlig zerstörtes und nicht wieder herstellbares Gesicht hatte, zu einem schmerzlosen Sterben verholfen haben soll. Hackethal wurde freigesprochen.cite-ref-19[19]
âą Im Schweizer Kanton Neuenburg wurde 2010 eine Sterbebegleiterin der Organisation Exit vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen freigesprochen. Die Patientin litt an amyotropher Lateralsklerose, was ein als qualvoll beschriebenes Sterben verursacht, und vereinbarte mit der Sterbehelferin einen assistierten Suizid, bei dem die Patientin, wie ĂŒblich, die kausale Tat selbst durchfĂŒhren wollte. Nach dem Legen eines Venenzugangs stellte die Sterbebegleiterin jedoch fest, dass die Patientin aufgrund des rasch fortgeschrittenen Krankheitsverlaufs dazu nicht mehr in der Lage war, und verabreichte ihr auf ausdrĂŒcklichen Wunsch hin das tödliche Mittel selber. Das Gericht entschied, dass unter diesen auĂergewöhnlichen UmstĂ€nden die Sterbebegleiterin, die auch Ărztin war, eine gesetzliche Pflicht zur Leidensminderung hatte, welche die Tat straflos machte (Art. 14 StGB).cite-ref-20[20]cite-ref-21[21]cite-ref-22[22]
âą Vincent Humbert: Der Franzose, der nach einem schweren Autounfall seit September 2000 gelĂ€hmt und blind war, bat im Dezember 2002 um aktive Sterbehilfe. Diese wurde ihm von offizieller französischer Seite verweigert. Seine Mutter spritzte ihm daraufhin im September 2003 Natriumpentobarbital, wodurch er bewusstlos wurde und nicht mehr erweckbar war. Zwei Tage spĂ€ter wurden die lebenserhaltenden Maschinen von den Ărzten abgeschaltet. Sein Fall fĂŒhrte in Frankreich zu einer Ănderung der Gesetzeslage.
âą Piergiorgio Welby (* 26. Dezember 1945 in Rom; â 20. Dezember 2006 ebenda) war ein Italiener, der seit seinem 18. Lebensjahr an einer Muskeldystrophie litt. Er bat im Jahr 2006 um aktive Sterbehilfe. Diese wurde von dem AnĂ€sthesisten Mario Riccio am 20. Dezember 2006 vollzogen, nachdem ein Gericht es abgelehnt hatte, den Fall zu behandeln. Der spĂ€ter erhobene Mordvorwurf gegen Mario Riccio wurde von einem Gericht in Rom abgewiesen.
âą Die Wochenzeitung Die Zeit machte im Oktober 2011 einen bis dahin wenig beachteten Fall bekannter: Ărzte töteten eine Patientin in Belgien auf deren Wunsch hin, unmittelbar danach entnahmen ihr andere Mediziner Organe. Belgische Tageszeitungen hatten von einer âWeltpremiereâ gesprochen.cite-ref-23[23]
Tötung ohne WillensĂ€uĂerung des Betroffenen
Ist der tatsĂ€chliche Wille der Person nicht zu ermitteln, kann eine PatientenverfĂŒgung oder der frĂŒher geĂ€uĂerte Wille hierfĂŒr Anhaltspunkte geben. Eine Tötung ohne Vorliegen einer WillensĂ€uĂerung des Betroffenen wird allgemein nicht als aktive Sterbehilfe, sondern als Totschlag oder Mord aufgefasst.
Indirekte Sterbehilfe
Ăsterreich: unechte indirekte Sterbehilfe; Schweiz: indirekte aktive Sterbehilfe; Belgien: euthanasie indirecte; Niederlande: double effect
Indirekte Sterbehilfe ist eine LebensqualitĂ€tsverbesserung unter Inkaufnahme der LebensverkĂŒrzung. Es handelt sich um einen Spezialfall, der vor allem als theoretischer ethischer Grenzfall interessant ist, in der Praxis aber, obwohl insbesondere in Bezug auf eine symptomlindernde Gabe von Opium seit dem 17. Jahrhundertcite-ref-24[24] immer wieder thematisiert, eine geringe Rolle spielt. Darunter wird die Gabe von Medikamenten zur Linderung von Leiden, z. B. Schmerzen oder Angst, unter Inkaufnahme eines vorzeitigen Todeseintritts verstanden.cite-ref-25[25]
Schwer kranken Patienten, die im Endstadium ihrer Erkrankung unter quĂ€lenden Symptomen wie zum Beispiel Atemnot, Ăngsten oder Schmerzen leiden, kann mit bestimmten BetĂ€ubungs- und Beruhigungsmitteln (siehe Sedierung) gezielt geholfen werden. Es kann dabei eine durch die symptomlindernden Medikamente verursachte Bewusstseinsminderung beim Patienten eintreten. Wenn die Medikamentengabe in gleicher oder höherer Dosierung fortgefĂŒhrt wird, kann diese Sedierung bis zum Todeseintritt anhalten. Wurde diese MaĂnahme vom Patienten gewĂŒnscht, wird von palliativer oder terminaler Sedierung gesprochen.
Durch eine versehentliche Ăberdosierung kann dabei der Tod frĂŒher eintreten. Dieser seltene Fall einer âindirekten Sterbehilfeâ ist in der Strafrechtswissenschaft in Deutschland diskutiert worden. Im Ergebnis ist eine Mehrheit der Meinung, dass der Arzt hier straffrei bleiben muss. Eine Mindermeinung will die Tötungsrelevanz eines auf Schmerzmilderung zielenden Verhaltens bereits im Tatbestand verneinen. Die ĂŒberwiegende Ansicht sieht den Arzt gerechtfertigt durch eine Mischung von Notstand und rechtfertigender Pflichtenkollision. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Arzt sich auĂerhalb der notwendigen Sorgfalt und damit des erlaubten Risikos bewegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann sogar die Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel mit der BegrĂŒndung, keinen vorzeitigen Tod herbeifĂŒhren zu wollen, als Körperverletzung (§ 223 bis § 233 Strafgesetzbuch) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Strafgesetzbuch) bestraft werden (vgl. Palliativmedizin).
Passive Sterbehilfe
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Hauptartikel
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Passive Sterbehilfe
Als passive Sterbehilfe wird das Zulassen eines begonnenen Sterbeprozesses durch Verzicht, Abbrechen oder Reduzierencite-ref-26[26] lebensverlĂ€ngernder BehandlungsmaĂnahmen bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass dies kein Ă€rztlicher Behandlungsabbruch ist, sondern dass lediglich das Ziel der Behandlung verĂ€ndert wird. Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, das Leben zu verlĂ€ngern, werden nicht mehr unternommen, aber durchaus solche MaĂnahmen, die die LebensqualitĂ€t in der verbleibenden Zeit verbessern. Das Ziel der MaĂnahmen ist nicht mehr kurativ (Ziel: Heilung), sondern palliativ (Ziel: Verbesserung der LebensqualitĂ€t). Spezialisiert auf Patienten mit einer begrenzten Lebenserwartung ist die Palliativmedizin. Teil der Palliativmedizin ist immer auch das ausfĂŒhrliche und ohne Zeitdruck stattfindende GesprĂ€ch mit dem Patienten und seinen Angehörigen. So sollen Entscheidungen fĂŒr spezielle Therapien oder fĂŒr mögliches Unterlassen bestimmter Behandlungsoptionen einvernehmlich getroffen werden. Alle Beteiligten sind dadurch auf dem gleichen Informationsstand und das behandelnde Team gewinnt eine gröĂere Handlungssicherheit. Dazu gehört zum Beispiel das Ausschalten von lebenserhaltenden BeatmungsgerĂ€ten und das Unterlassen von Reanimationsversuchen. Eine wichtige Grundlage dafĂŒr stellt die PatientenverfĂŒgung des Betroffenen dar.
Obwohl es sich bei dem Begriff der passiven Sterbehilfe um einen international etablierten Begriff handelt, halten ihn viele fĂŒr missverstĂ€ndlich und unglĂŒcklich gewĂ€hlt und meinen, es solle eindeutiger von âSterbenlassenâ gesprochen werden,cite-ref-27[27] denn es gehe bei der passiven Sterbehilfe ja immer um eine Situation, in der ein Mensch so schwer krank ist, dass er nur noch eine kurze Lebenserwartung habe.
In einer reprĂ€sentativen Umfrage in Deutschland im Jahr 2008 Ă€uĂerten 72 % der Befragten, sie seien fĂŒr das GewĂ€hren von passiver Sterbehilfe.cite-ref-28[28]
Bekannte FĂ€lle von lebenserhaltenden MaĂnahmen und passiver Sterbehilfe
âą Terri Schiavo: Eine US-Amerikanerin aus Saint Petersburg (Florida), die bei einem Zusammenbruch eine durch Sauerstoffmangel ausgelöste schwere GehirnschĂ€digung erlitten hatte und sich in der Folge von 1990 bis zu ihrem Tod 15 Jahre lang im Wachkoma befand. Terris Ehemann klagte seit 1998 durch mehrere Instanzen die Einstellung der kĂŒnstlichen ErnĂ€hrung ein. Dem wurde letztendlich im Februar 2005 stattgegeben.
âą Eluana Englaro (* 25. November 1970 in Lecco; â 9. Februar 2009 in Udine) war eine Italienerin, die nach einem Autounfall am 18. Januar 1992 im Wachkoma lag. Obwohl ihr Gehirn unwiederbringlich zerstört war, konnte sie atmen und ihr Herz arbeitete aus eigener Kraft. Fast zehn Jahre lang hatte ihr Vater vor Italiens Gerichten darum gekĂ€mpft, Eluana sterben zu lassen. Im November 2008 hatte das oberste italienische Berufungsgericht in letzter Instanz entschieden, dass die kĂŒnstliche ErnĂ€hrung eingestellt werden könne. Der Urteilsspruch wurde aber â wegen des Verbots der aktiven und passiven Sterbehilfe in Italien â zunĂ€chst vom RegionalprĂ€sidenten der Lombardei nicht umgesetzt und vom italienischen Gesundheitsministerium politisch blockiert. Anfang Februar 2009 wurde sie aus einer Klinik im lombardischen Lecco in ein Altersheim im friaulischen Udine verlegt, um dort zu sterben. Nach Einstellung der kĂŒnstlichen ErnĂ€hrung und Hydrierung am 7. Februar 2009 starb Eluana Englaro zwei Tage spĂ€ter.
Sterbebegleitung
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Hauptartikel
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Sterbebegleitung
Sterbebegleitung greift nicht in den Prozess des Sterbens ein, sondern bietet dem todkranken Menschen Beistand in seiner letzten Lebensphase, zum Beispiel durch regelmĂ€Ăige Besuche, offene GesprĂ€che, AktivitĂ€ten und kleine Handreichungen. Diese und zusĂ€tzliche pflegerische, medizinische, psychologische und seelsorgerliche Angebote zur Hilfe im Sterben werden unter dem Begriff Palliative Care zusammengefasst.
Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)
Deutschland
âBeihilfeâ zur Selbsttötung bedeutet die Hilfestellung beim Vollzug einer Suizidhandlung durch eine Person, die ein Mittel (meist ein Medikament) zur Selbsttötung bereitstellt. Dies ist in Deutschland erlaubt. Das frĂŒhere Verbot einer âgeschĂ€ftsmĂ€Ăigen Beihilfeâ durch § 217 StGB (Arzt, Sterbehilfeverein) wurde aufgehoben: Am 26. Februar 2020 erklĂ€rte das Bundesverfassungsgericht den 2015 eingefĂŒhrten § 217 StGB fĂŒr verfassungswidrig und somit nichtig.cite-ref-29[29]
Vom 10. Dezember 2015 bis 26. Februar 2020 war die geschĂ€ftsmĂ€Ăige â die unabhĂ€ngig von einer Gewinnerzielungsabsicht wiederholte Förderung der Selbsttötung â unter Strafe gestellt.cite-ref-30[30]cite-ref-31[31]cite-ref-32[32] Diese abstrakt das Leben gefĂ€hrdende Handlung war mit dem neu gefassten § 217 des Strafgesetzbuches verboten. Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich lediglich als nicht geschĂ€ftsmĂ€Ăig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen, blieben schon damals von der Strafandrohung ausgenommen.cite-ref-bt-drs-18-5373-33-0[33]cite-ref-welt-148505156-34-0[34]
Eine Selbsttötung liegt nur dann vor, wenn der Suizident den letzten Schritt noch selbst beherrscht, also die sogenannte Tatherrschaft ĂŒber das Geschehen hat. In Deutschland ist aktive Sterbehilfe als Tötung auf Verlangen gemÀà § 216 StGB strafbar und mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bewehrt. Sofern die andere Person die letzte todbringende Handlung vornimmt, ist kein Suizid mehr gegeben, sondern es liegt ein Tötungsdelikt vor. Die Beihilfe zum Suizid, beispielsweise das Besorgen oder Bereitstellen tödlich wirkender Medikamente, ist in Deutschland mangels Vorliegens einer fremden, rechtswidrigen Haupttat nicht gesetzeswidrig und nicht strafbar (Prinzip der limitierten AkzessorietĂ€t). Der Suizid richtet sich nicht gegen eine âandereâ Person und ist mithin kein Tötungsdelikt im Sinne der §§ 211 ff. StGB, sodass auch die Hilfe hierzu keine strafbare Tat darstellt. Dies bezieht sich jedoch auf die Beihilfe im juristischen Sinne und ist zu unterscheiden von einer aktiven Hilfestellung bei der Selbsttötung, die als Beteiligung nach TĂ€terschaftsgrundsĂ€tzen strafbar sein kann.
Die Rechtsprechung hat von dieser grundsĂ€tzlichen Straflosigkeit allerdings umstrittene Ausnahmen gemacht. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil die Ansicht vertreten, ein âTatherrschaftswechselâ fĂŒhre zu einer Unterlassensstrafbarkeit des Suizidhelfers, sofern diesem eine Garantenpflicht fĂŒr die RechtsgĂŒter des Suizidenten zukommt.cite-ref-35[35] Im selben Jahr ordnete eine Grundsatzentscheidung des BGH das Selbstbestimmungsrecht sterbewilliger Patienten der Ă€rztliche Handlungspflicht unter.cite-ref-36[36]
Auch eine Strafbarkeit eines Nichtgaranten wegen unterlassener Hilfeleistung kommt in Betracht, denn die Rechtsprechung interpretiert den Suizidversuch generell als âUnglĂŒcksfallâ im Sinne von § 323c. Die ethisch-moralische Beurteilung des Verhaltens ist dabei von der strafrechtlichen Sicht deutlich zu trennen. Im Falle des Besorgens oder Bereitstellens tödlich wirkender Medikamente kann ferner eine Ordnungswidrigkeit wegen VerstoĂes gegen das Arzneimittelgesetz oder auch eine Straftat nach dem BetĂ€ubungsmittelgesetz vorliegen. Nach verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Garantenstellungcite-ref-37[37] wie auch des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit einer BetĂ€ubungsmittelverordnung im Rahmen der Suizidhilfecite-ref-38[38] dĂŒrften diese Rechtsrisiken heute allerdings nicht mehr bestehen.cite-ref-39[39]
GemÀà einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. MĂ€rz 2017cite-ref-40[40] wird unter drei bestimmten Bedingungen die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung (Autothanasie) erteilt. Durch dieses Medikament lĂ€sst sich am zuverlĂ€ssigsten ein schmerzloses und komplikationsfreies Sterben herbeifĂŒhren. Das Gericht legt bei seinem Urteil die freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Schutz der MenschenwĂŒrde zugrunde: âDazu gehört, dass der Mensch ĂŒber sich selbst verfĂŒgen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Die verfassungsrechtlich gebotene Achtung vor dem persönlichen Umgang des Einzelnen mit Krankheit und dem eigenen Sterben schlieĂt auch die freiverantwortlich getroffene Entscheidung schwer kranker Menschen ein, ihr Leben vor Erreichen der Sterbephase oder losgelöst von einem tödlichen Krankheitsverlauf beenden zu wollenâ. Das Gericht argumentiert, dass der Staat durch das Verbot, dieses Medikament zu erwerben, einen vielleicht nicht klassischen, aber dennoch unzulĂ€ssigen âEingriffâ in die Freiheit zu selbstbestimmtem Sterben vornimmt. Die Bestimmung des BetĂ€ubungsmittelgesetzes, wonach Medikamente wie Natrium-Pentobarbital nur zu Therapiezwecken abgegeben werden dĂŒrfen, sieht das Gericht bei FĂ€llen gesetzlich akzeptierter Autothanasie nicht verletzt, da der Einsatz des Medikaments in einer solchen extremen Notlage therapeutischen Zwecken dient. Wolfgang Janisch hat dies im Titel eines Artikels in der SĂŒddeutschen Zeitung vom 17. Mai 2017 kommentiert: âDer Tod als letzte Therapie.âcite-ref-41[41]
Ăber den Erhalt der tödlichen Gabe entscheiden nach diesem Urteil weder HausĂ€rzte noch ein Konsilium der Ărztekammer, sondern die vom Gericht verlangte âbesonders sorgfĂ€ltige ĂberprĂŒfungâ liegt jetzt in den HĂ€nden von heranzuziehenden SachverstĂ€ndigen, die das BVerwG beim Bundesinstitut fĂŒr Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ansiedelt. Das Bundesinstitut hat bislang aber lediglich die PrĂŒfung und Zulassung von Arzneimitteln ĂŒberwacht. Ărzte des BfArM werden zur ĂberprĂŒfung der ersten Bedingung (eine extreme Notlage, verursacht durch eine unheilbare Krankheit mit starken Schmerzen) in Zukunft Diagnosen zu stellen haben, die die Krankheit und den Geisteszustand der betreffenden Patienten zu bewerten haben. Als zweite Bedingung muss geklĂ€rt werden, ob der Sterbewillige autonom entscheiden kann, also zu einer freien und ernsthaften Entscheidung in der Lage ist. Die dritte Bedingung sagt, dass keine zumutbare Alternative zur Verwirklichung des Sterbewunsches zur VerfĂŒgung steht, etwa ein Behandlungsabbruch.
Nach dem Urteil des BVerwG vom 2. MĂ€rz 2017 Ă€uĂerte der damalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU), dass eine staatliche Behörde âniemals Helfershelfer einer Selbsttötung werdenâ dĂŒrfe.
Ende Juni 2018 wies der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), im Kabinett Merkel IV, das BfArM an, das Urteil des BVerwG zu ignorieren und AntrÀge Schwerstkranker auf den Erhalt todbringender Medikamente generell abzulehnen.cite-ref-42[42]cite-ref-43[43] Entsprechend nahm das BfArM von den bis Mitte 2019 beim BfArM eingegangenen 127 AntrÀgen keinen einzigen an.cite-ref-44[44] In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Jens Beeck, von weiteren Abgeordneten und der Fraktion der FDP nennt die Bundesregierung die Zahl der AntrÀge von Anfang MÀrz 2017 bis Ende August 2020. In diesem Zeitraum gingen 190 AntrÀge ein. Keiner der AntrÀge wurde bewilligt.cite-ref-45[45]
Im Juni 2020 berichteten verschiedene Medien, dass der vom frĂŒheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch gegrĂŒndete âVerein Sterbehilfeâ einem Bewohner eines Altenheims in Norddeutschland erstmals zum Suizid verholfen habe.cite-ref-46[46]cite-ref-47[47]cite-ref-48[48]
Ebenfalls im Juni 2020 legte die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) durch ihren geschĂ€ftsfĂŒhrenden Vorstand eine Stellungnahme unter dem Titel Vorstellungen und VorschlĂ€ge zu wesentlichen Eckpunkten einer möglichen Neuregelung der Suizidassistenz vor.cite-ref-49[49]
Der Bundestag fĂŒhrte im April 2021cite-ref-50[50] eine Orientierungsdebatte, um die gesetzgeberischen Optionen zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Auflösung von § 217 des Strafgesetzbuches zu diskutieren. Im Sommer 2021 wurden Hinweise der BundesĂ€rztekammer zum Ă€rztlichen Umgang mit SuizidalitĂ€t und TodeswĂŒnschencite-ref-51[51] sowie eine Handreichung zum Umgang mit nachhaltigen SuizidwĂŒnschen bei schwerer Krankheit veröffentlicht.cite-ref-52[52]
Die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Palliativmedizin (DGP) gab im September 2021 âEmpfehlungen (âŠ) zum Umgang mit dem Wunsch nach Suizidassistenz in der Hospizarbeit und Palliativversorgungâ heraus.cite-ref-53[53] Die LandesĂ€rztekammer Hessen passte ihre Regelungen in der Ă€rztlichen Berufsordnung an, indem sie die Aussage âĂrztinnen und Ărzte dĂŒrfen keine Hilfe zur Selbsttötung leistenâ strich. Die Kammer betonte zugleich das Verbot der Tötung auf Verlangen.cite-ref-54[54]
Nach der Orientierungsdebatte im Mai 2022cite-ref-55[55] beriet der Bundestag die Initiativen zur Reform der Sterbehilfe in erster Lesung im Juni 2022.cite-ref-56[56] Es wurden die drei GesetzesentwĂŒrfe von Castellucci et al.cite-ref-57[57] KĂŒnast et al.cite-ref-58[58] und Helling-Plahr et al.cite-ref-59[59] sowie ein Antrag zur SuizidprĂ€vention von Castellucci et al.cite-ref-60[60] diskutiert. Diese Dokumente wurden auch in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses ĂŒber eine mögliche Neuregelung des assistierten Suizides und der Sterbebegleitung Ende November 2022 besprochen.cite-ref-61[61] Die beiden zuletzt genannten EntwĂŒrfe wurden Anfang Juli 2023 zu einem Entwurf zusammengefĂŒhrt. Dennoch fanden die beiden EntwĂŒrfe am 6. Juli 2023 im Bundestag bei der 2./3. Lesung keine Mehrheit,cite-ref-62[62] lediglich der Antrag zur SuizidprĂ€vention.cite-ref-63[63] Damit bleibt es bei der seit 2020 bestehenden Situation, dass Ă€rztliche Sterbehilfe nur durch persönliche Kontakte mit den hilfsbereiten Ărzten in Anspruch genommen werden kann oder durch Sterbehilfe-Vereine, die einen solchen Kontakt vermitteln. Die ĂberprĂŒfung des Sterbewillens ist weiterhin unreglementiert und wird von jedem Verein unterschiedlich gehandhabt. Stand Mitte 2023 verlangen diese zudem Preise von mindestens 4.000 Euro pro Person. 2022 wurden deren Leistungen ein paar Hundert Mal in Anspruch genommen, also bei etwa einer von zwanzig Selbsttötungen.cite-ref-64[64]
Im FrĂŒhjahr 2024 wurden zwei Ă€rztliche Suizidhelfer zu ĂŒber drei Jahren Haft wegen âTotschlags in mittelbarer TĂ€terschaftâ verurteilt. Im Fall des Dorstener Nervenarztes Joseph Spittler sei erwiesen gewesen, dass er einer nicht freiverantwortlich handelnden 42-jĂ€hrigen Frau beim Suizid geholfen hat. Die an einer Schizophrenie leidende Patientin mit Suizidwunsch habe dem Gericht zufolge nicht freiverantwortlich gehandelt, auch sei sie fehlerhaft von einer schweren Augenkrankheit ausgegangen, mithin nicht richtig aufgeklĂ€rt gewesen.cite-ref-65[65]
In dem anderen Fall des verurteilten Berliner Hausarztes Christoph Turowski, der einer 37-jĂ€hrigen schwer depressiv erkrankten Patientin beim Suizid half, war die bestehende Freiverantwortlichkeit im Gerichtsverfahren strittig. Der Arzt hatte der Patientin zunĂ€chst tödlich wirkende Medikamente verschrieben, der Suizidversuch scheiterte allerdings aufgrund von Erbrechen der Substanzen. SpĂ€ter setzte er ihr eine Infusion in einem Hotelzimmer, diese gab die Patientin selber frei und starb daraufhin rasch und friedlich. Die Anklage fĂŒr den ersten Tabletten-Suizidhilfeversuch wurde fallen gelassen, da die fehlende Freiverantwortlichkeit letztlich nicht bewiesen war. Das Gericht stĂŒtzte seine Verurteilung im zweiten Fall â der vollzogenen Suizidhilfe mittels Infusion â im Wesentlichen auf die E-Mail-Kommunikation zwischen Arzt und Patientin an ihrem Todestag: Aus dieser sei klar erkennbar gewesen, dass die Patienten zwischen dem Willen zu Leben und zu Sterben stark schwankte.cite-ref-66[66]
In beiden FĂ€llen erkannten die Gerichte nicht eine straflose Beihilfe zum Suizid, sondern sahen die beiden Ărzte als mittelbarer TĂ€ter eines âTotschlagsâ, die die Frauen zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hĂ€tten. Das Urteil im Verfahren des Nervenarztes Spittler ist zwischenzeitlich durch die RĂŒckweisung der Revision vom Bundesgerichtshof rechtskrĂ€ftigcite-ref-67[67], im anderen Verfahren ist ĂŒber die Revision noch nicht entschieden.cite-ref-68[68]
Die FĂ€lle zeigen einerseits die nicht unerheblichen Risiken der Suizidhilfe in Deutschland bei nicht eindeutig freiverantwortlichen Menschen, andererseits auch, dass Suizidhilfemethoden unter Einsatz schluckbarer Medikamente mit dem nicht unerheblichen Risiko des Scheiterns und Leiden behaftet sind. Selbst unter Einnahme des dazu in der Schweiz verwendeten Pentobarbitals kommt es in 10 % der FĂ€lle zu Erbrechen, bis zu 4 % der Patienten erwachen wieder. Der Sterbevorgang kann bis zu 7 Tage lang dauern.cite-ref-69[69]
Ăsterreich
In Ăsterreich war die âMitwirkung am Selbstmordâ bis 2021 generell verboten und wurde mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft (§ 78 des Strafgesetzbuches). Das Verbot stammte aus der Zeit des autoritĂ€ren StĂ€ndestaats, was auch den religiös geprĂ€gten Begriff des âSelbstmordsâ anstelle von âSuizidâ erklĂ€rt (1934 bis 1974 § 139b Strafgesetz).cite-ref-tod-auf-bestellung-70-0[70] § 78 des Strafgesetzbuches ist sehr weit formuliert und erfasst selbst geringfĂŒgige UnterstĂŒtzungshandlungen wie den Kauf eines Zugtickets zu einem Sterbeverein in der Schweiz â auch wenn die UnterstĂŒtzung durch nahe Angehörige, (Ehe-)Partner oder andere nahestehende Personen erfolgt.cite-ref-tod-auf-bestellung-70-1[70] Die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt forderte daher eine Reform des Straftatbestands, âdie sowohl dem Prinzip der Aufrechterhaltung der sozialen Norm der SuizidprĂ€vention, als auch dem Schutz vor Fremdbestimmung vulnerabler Personen Rechnung trĂ€gt, jedoch ebenso eine individuelle Hilfe in AusnahmefĂ€llen zulĂ€sst.âcite-ref-71[71]
In seinem am 11. Dezember 2020 verkĂŒndeten Erkenntnis zu mehreren Beschwerden sterbewilliger Antragsteller, Angehöriger und eines Arztes entschied der österreichische Verfassungsgerichtshof, dass das absolute Verbot jeglicher Beihilfe zum Suizid verfassungswidrig sei. Das Beihilfe-Verbot in § 78 StGB wurde daher zum 31. Dezember 2021 aufgehoben, nicht aber das Verbot der Tötung auf Verlangen, also der aktiven Sterbehilfe.cite-ref-diepresse-2020-12-11-72-0[72] Der österreichische Nationalrat stimmte daraufhin am 16. Dezember 2021 fĂŒr eine neue Regelung der Beihilfe zum Suizid fĂŒr dauerhaft schwerkranke oder unheilbar kranke Erwachsene.cite-ref-73[73] Das SterbeverfĂŒgungsgesetz und die neue Fassung des § 78 StGB traten am 1. JĂ€nner 2022 in Kraft.cite-ref-74[74]
Am 14. April 2022 setzte Andrea Mielke als erste Salzburgerin mit 57 ihrem Leben assistiert ein Ende. Sie war wegen eines Gendefekts Zeit ihres Lebens auf den Rollstuhl angewiesen und engagierte sich fĂŒr ein selbst bestimmtes Leben von Behinderten.cite-ref-75[75]
âDa sich zur Inanspruchnahme des ass. Suizids in Ăsterreich ausschlieĂlich Personen ohne eigene Erfahrung zu Wort gemeldet habenâ, hat die Zeitung ĂrzteWoche als erstes Medium den Originalbericht einer Begleitperson veröffentlicht.cite-ref-76[76] Im Juli 2023 wurde dieser Beitrag in die Shortlist (Top 5) der Kategorie Medien des Ăsterreichischen Gesundheitskompetenzpreises 2023 aufgenommen.cite-ref-77[77]
Schweiz
In der Schweiz ist Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, sofern kein egoistisches Motiv vorliegt (Art. 115 StGB). Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften betont aber in ihren Richtlinien, Suizidhilfe sei nicht âTeil der Ă€rztlichen TĂ€tigkeitâ. Es gibt auch keinen rechtlichen Anspruch auf eine Beihilfe zum Suizid. Der Tod nach Suizidhilfe gilt als auĂergewöhnlicher Todesfall (AGT) und muss der zustĂ€ndigen Behörde gemeldet werden.cite-ref-78[78] In einigen Kantonen werden die Schweizer Institute fĂŒr Rechtsmedizin (IRM) zur postmortalen AbklĂ€rung dieser FĂ€lle polizeilich herangezogen.cite-ref-79[79]
Bekannt sind in der Schweiz die beiden zusammen bereits rund 90.000 Mitglieder zĂ€hlenden Vereine EXIT (Romandie) und EXIT (Deutsche Schweiz), welche ihren Mitgliedern aufgrund klarer Richtlinien Hilfestellung und Ărzte vermitteln, um bei der Selbsttötung zu assistieren, sowie der rund 5500 Mitglieder zĂ€hlende Verein Dignitas. Diese Vereine sind Mitglied der âWorld Federation of Right-to-Die-Societiesâ.cite-ref-80[80] Weitere Organisationen sind Ex International, welche sich auf Sterbewillige aus dem Ausland konzentriert,cite-ref-81[81] sowie Life Circle.cite-ref-82[82] Prinzipiell kann aber jede mĂŒndige Person jeden Arzt um die Verschreibung und Beschaffung des notwendigen Medikamentes anfragen, wobei aber lĂ€ngstens nicht jeder Arzt bzw. jede Apotheke bereit ist, eine solche Hilfestellung zu leisten. Mitglieder der Sterbehilfeorganisationen profitieren jedoch davon, dass diese Strukturen und Prozeduren bieten, wie zum Beispiel Ă€rztliche/psychologische GesprĂ€che, in welchen der Sterbewunsch erörtert und dokumentiert wird.cite-ref-83[83]
Seit Juni 2012 gibt es die ersten Gesetze zur Sterbehilfe in einigen Kantonen. So wurde im Kanton Waadt u. a. geregelt, unter welchen Voraussetzungen in einem öffentlichen Spital oder einem Pflegeheim eine Sterbehilfeorganisation Zutritt erhalten muss und Beihilfe zur Selbsttötung erfolgen kann: âSo muss eine schwere und unheilbare Krankheit vorliegen und anderseits die UrteilsfĂ€higkeit des Sterbewilligen gegeben sein. Ob die beiden Kriterien erfĂŒllt sind, entscheidet ein Chefarzt oder Klinikleiter zusammen mit dem Pflegeteam und dem behandelnden Arzt.âcite-ref-84[84]
Niederlande
In den Niederlanden ist die vorsĂ€tzliche Hilfe zur Selbsttötung verboten (Art. 294 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde. Diskutiert wird auch die Legalisierung der Abgabe von tödlichen PrĂ€paraten durch Ărzte, damit Sterbewillige ihr Leben ohne direkte Ă€rztliche Hilfe beenden können.cite-ref-88[88]
Vereinigte Staaten von Amerika
In den US-Bundesstaaten Oregon und Washington ist der Àrztlich assistierte Suizid straffrei und im Oregon Death with Dignity Act bzw. im Washington Death with Dignity Act geregelt.
Bekannte FĂ€lle von assistiertem Suizid
⹠Ramón Sampedro: Der Spanier war 30 Jahre lang mit einem hohen Querschnitt vom Hals abwÀrts gelÀhmt. Seine Geschichte wurde in dem Film Das Meer in mir verfilmt. Dem Spanier wurde auf seinen Wunsch hin von einer Freundin ein Glas Wasser mit Zyankali so in die NÀhe seines Mundes gestellt, dass er selbst mit einem Strohhalm daraus trinken konnte und daraufhin starb (1998). Mehrere seiner Freunde zeigten sich selbst der Beihilfe an, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.
Sterbefasten
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Hauptartikel
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Sterbefasten
Gesetzliche Regelungen
Deutschland
In Deutschland ist aktive Sterbehilfe als Tötung auf Verlangen seit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs am 1. Januar 1872 gemÀà § 216 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.cite-ref-90[90] Das ursprĂŒngliche StrafmaĂ von âGefĂ€ngniĂ nicht unter drei Jahrenâ betrĂ€gt seit dem 1. April 1970 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
Die im Zuge der Beratungen der Amtlichen Strafrechtskommission von 1933 bis 1936 diskutierte Entkriminalisierung der Tötung auf Verlangen von Schwerkranken und der âVernichtung lebensunwerten Lebensâ wurde abgelehnt. Ebenso wenig kam 1939/1940 ein âEuthanasie-Gesetzâ zur DurchfĂŒhrung der Krankenmorde in der Zeit des Nationalsozialismus zustande.cite-ref-91[91]
Am 10. Dezember 2015 trat ein Gesetz in Kraft, das die geschĂ€ftsmĂ€Ăige â also die unabhĂ€ngig von einer Gewinnerzielungsabsicht wiederholte â Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte.cite-ref-92[92]cite-ref-93[93]cite-ref-94[94] Diese abstrakt das Leben gefĂ€hrdende Handlung war mit dem neu gefassten § 217 StGB verboten. Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich lediglich als nicht geschĂ€ftsmĂ€Ăig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen, bleiben von der Strafandrohung ausgenommen.cite-ref-bt-drs-18-5373-33-1[33]cite-ref-welt-148505156-34-1[34]
Am 26. Februar 2020 erklĂ€rte das Bundesverfassungsgericht den 2015 eingefĂŒhrten § 217 StGB (GeschĂ€ftsmĂ€Ăige Förderung der Selbsttötung) fĂŒr verfassungswidrig und somit nichtig.cite-ref-95[95]cite-ref-96[96]
Rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen vor 2020
Die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Chirurgie hatte Anfang 1979 durch einen interdisziplinĂ€ren Ausschuss Hinweise fĂŒr Ărzte veröffentlicht, deren PrĂ€ambel besagt, dass â[âŠ] LebensverlĂ€ngerung nicht unter allen UmstĂ€nden Ziel Ă€rztlichen Handeln seinâ kann.cite-ref-97[97]
1986 legte eine interdisziplinĂ€re Arbeitsgruppe einen âAlternativentwurf eines Gesetzes ĂŒber Sterbehilfeâ vor.cite-ref-98[98] Bis etwa 2006 verlief die Diskussion fast ausschlieĂlich auf theoretischer Ebene im rechtswissenschaftlichen Bereich, wo 2008 auch ein Vorschlag eines umfassenden Sterbehilfegesetzes veröffentlicht wurde, das den Lebensschutz in den Vordergrund stellt und auch Details einer möglichen gesetzlichen Regelung berĂŒcksichtigt,cite-ref-99[99] Kritiker warfen diesem Entwurf jedoch zu penible Regelungen vor.cite-ref-100[100]
Der 66. Deutsche Juristentag hat sich am 20. September 2006 mit groĂer Mehrheit fĂŒr eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von PatientenverfĂŒgungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass BehandlungsabbrĂŒche und das Unterlassen lebenserhaltender MaĂnahmen auch schon vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch solle ausdrĂŒcklich klargestellt werden, dass sich Ărzte in solchen FĂ€llen nicht strafbar machen. Daran entzĂŒndete sich in der Ăffentlichkeit eine kontroverse Debatte. SchlieĂlich wurden auch im Bundestag im FrĂŒhjahr 2007 zwei fraktionsĂŒbergreifende GruppenantrĂ€ge eingereicht. Sie unterscheiden sich vor allem in einem Punkt: Der Antrag von Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke et al. sieht im Gegensatz zu dem anderen Antrag keine Verbindlichkeit der PatientenverfĂŒgung fĂŒr den Fall vor, dass die Befolgung der PatientenverfĂŒgung zum Tod fĂŒhren wĂŒrde, obwohl die Erkrankung noch keinen unumkehrbaren tödlichen Verlauf genommen hat.
Ein Unterlassen medizinischer Eingriffe auf der Grundlage einer vom Betroffenen verfassten PatientenverfĂŒgung oder einer sonstigen beachtenswerten WillensĂ€uĂerung stellt keine aktive, sondern passive Sterbehilfe dar.cite-ref-rzteblatt-2007-11-29-101-0[101] Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten, also das Missachten des Patientenwillens oder einer PatientenverfĂŒgung, erfĂŒllt in Deutschland den Straftatbestand der Körperverletzung.
Ausgehend von der Sterbehilfe-Diskussion wurde das Thema in der Ăffentlichkeit meist unter dem Begriff âPatientenverfĂŒgungâ diskutiert, also aus der Perspektive der Betroffenen. Viele Menschen befĂŒrchteten, dass ihr vorher deutlich geĂ€uĂerter Wille ignoriert werden könnte und ihnen ein langes Sterben zugemutet werden könnte, weil Ărzte â aus Ăberzeugung oder aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen â entgegen diesem Willen handeln. Durch das Urteil des BGH vom 25. Juni 2010cite-ref-bgh-20100625-102-0[102] werden diese BefĂŒrchtungen wohl gegenstandslos.
Nach vielen Beratungen und Ănderungen verschiedener EntwĂŒrfe stimmte der Deutsche Bundestag schlieĂlich am 18. Juni 2009 mit 317 Ja-Stimmen bei 233 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen dem âEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Ănderung des Betreuungsrechtsâ der Abgeordneten StĂŒnker, Kauch, Jochimsen und weiterer Abgeordneter zu.cite-ref-103[103]
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 25. Juni 2010 zum Behandlungsabbruch (âFall Putzâ)cite-ref-bgh-20100625-102-1[102] das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gestĂ€rkt, indem er entschied, dass (im strafrechtlichen Sinne) eine entsprechende Einwilligung des Patienten sowohl das Unterlassen weiterer lebenserhaltender MaĂnahmen rechtfertige als auch die aktive Beendigung oder Verhinderung einer von dem Patienten nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung. Die zur Straffreiheit fĂŒhrende Einwilligung könne bei einem nicht einwilligungsfĂ€higen Patienten auch zuvor in einer PatientenverfĂŒgung oder sogar in einer mĂŒndlichen ĂuĂerung gegeben worden sein.cite-ref-104[104]cite-ref-105[105] Solche ĂuĂerungen sind fĂŒr rechtliche Betreuer und BevollmĂ€chtigte verbindlich (§ 1901a BGB), sie binden auch das Betreuungsgericht (§ 1904 Abs. 3 BGB) und seit 26. Februar 2013 auch unmittelbar den Arzt (§ 630d BGB).
Das Berufsrecht der Mediziner wurde der neuen Gesetzeslage und insbesondere als Reaktion auf o. g. Urteil des BGH vom 25. Juni 2010 durch neue âGrundsĂ€tze der BundesĂ€rztekammer zur Ă€rztlichen Sterbebegleitungâ vom 21. Januar 2011 angepasst.cite-ref-106[106] Die Diskussionen auf dem 114. Deutschen Ărztetag Anfang Juni 2011 zeigen jedoch, dass auch damit das Thema fĂŒr die Ărzteschaft noch lange nicht beendet ist.cite-ref-107[107]cite-ref-108[108]cite-ref-109[109]
Einen auĂerparlamentarischen Entwurf fĂŒr ein solches Gesetz hatte am 8. Mai 2014 die Deutsche Stiftung Patientenschutz der Ăffentlichkeit vorgestellt.cite-ref-kamann-110-0[110] Sie forderte, mit einem neuen Paragraph 217 Strafgesetzbuch das organisierte Betreiben von Suizidbeihilfe durch Einzelpersonen oder Gruppen zu verbieten.cite-ref-111[111] Wer bei einer Selbsttötung jedoch lediglich âTeilnehmerâ sei, ohne geschĂ€ftsmĂ€Ăig zu handeln, sollte nach dem Willen der Autoren des Gesetzesentwurfs Steffen Augsberg und Eugen Brysch straffrei bleiben â aber nur, sofern der Suizident âsein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person istâ. Hierzu allerdings seien âin aller Regel nichtâ Ărzte oder PflegekrĂ€fte zu rechnen.cite-ref-kamann-110-1[110]
Im Jahr 2014 hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe, CDU, den Anlauf zu dieser gesetzlichen Regelung der Beihilfe zur Selbsttötung unternommen. Die GroĂe Koalition aus CDU/CSU und SPD hat sich daraufhin auf einen Fahrplan fĂŒr ein Gesetz zur Sterbehilfe geeinigt: Am 2. Juli 2015 fand die Erste Lesung der bis dahin in den Bundestag eingebrachten vier GruppenantrĂ€ge statt.cite-ref-112[112] Am 23. September 2015 fĂŒhrte der Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung durch.cite-ref-113[113] Der Deutsche Ethikrat hatte seine ursprĂŒngliche Distanzcite-ref-114[114] gegenĂŒber neuen strafrechtlichen Bestimmungen zur Selbsttötung differenzierter formuliert. Zur gesetzlichen StĂ€rkung der SuizidprĂ€vention hatte er in der Ad-hoc-Empfehlung vom 18. Dezember 2014 gefordert, das derzeit geltende Strafrecht nicht grundsĂ€tzlich zu Ă€ndern. Eine eigene gesetzliche Regulierung etwa der Ă€rztlichen Suizidbeihilfe lehnte er mehrheitlich ebenso ab, wie jede Regulierung der Suizidbeihilfe fĂŒr eine andere Berufsgruppe, auch weil auf diese Weise âerlaubte NormalfĂ€lleâ einer Suizidbeihilfe definiert wĂŒrden. Nach Auffassung der Mehrheit des Deutschen Ethikrats sollte Beihilfe zum Suizid sowie deren legales Anbieten jedoch untersagt werden, wenn sie auf Wiederholung angelegt sind, öffentlich erfolgen und damit den Anschein einer sozialen NormalitĂ€t hervorrufen könnten. Eine Suizidbeihilfe, die keine individuelle Hilfe in tragischen Ausnahmesituationen, sondern eine Art Normalfall wĂ€re, etwa im Sinne eines wĂ€hlbaren Regelangebots von Ărzten oder im Sinne der Dienstleistung eines Vereins, lehnte der Deutsche Ethikrat ab.cite-ref-115[115]
Ăber folgende fĂŒnf GesetzentwĂŒrfe wurde 2015 in erster Lesung (lediglich der Gruppenantrag um die Bundestagsabgeordnete Katja Keul) bzw. in zweiter und dritter Lesung (alle weiteren GruppenantrĂ€ge) im Bundestag abgestimmt:
1. Der Gruppenantrag um die Bundestagsabgeordneten Brand, CDU, und Griese, SPD:cite-ref-bt-drs-18-5373-33-2[33] Wer bei einer Selbsttötung lediglich Teilnehmer sei, ohne geschĂ€ftsmĂ€Ăig zu handeln, sollte bei diesem Antrag straffrei bleiben, solange der Suizident Angehöriger oder nahestehende Person ist. Dieser Gruppenantrag wurde von den UnterstĂŒtzern selbst als âWeg der Mitteâ bezeichnet.cite-ref-116[116] Dieser Gesetzentwurf mit dem Titel Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschĂ€ftsmĂ€Ăigen Förderung der Selbsttötung wurde vom Bundestag mit einer Mehrheit von 360 von 602 abgegebenen Stimmen angenommen.cite-ref-117[117]
2. Der Gruppenantrag um die Bundestagsabgeordneten Sensburg, CDU, und Dörflinger, CDU:cite-ref-118[118] Der Antrag wollte fĂŒr Deutschland jegliche Beihilfe zum Suizid zum Delikt ausgestalten.
3. Der Gruppenantrag um die Bundestagsabgeordneten Hintze, CDU, und Lauterbach, SPD:cite-ref-119[119] Auf dem Wege einer ErgĂ€nzung des BGB sollte Ărzten Schutz vor jenen Ărztekammern und dadurch Rechtssicherheit verschafft werden, welche ihnen jegliche Suizidbeihilfe verbieten. Bei Selbsttötungen sollten Ărzte jedoch nur diejenigen Patienten unterstĂŒtzen dĂŒrfen, die todkrank sind.
Gegen die ersten vier hier benannten GruppenantrÀge waren von verschiedener Seite schwere grund- und strafrechtliche Bedenken angemeldet worden. So haben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags am 5. August 2015 zu den AntrÀgen kritisch Stellung bezogen;cite-ref-122[122]cite-ref-123[123] in der Anhörung im Rechtsausschuss haben die Rechtsprofessoren Matthias Herdegen, Eric Hilgendorf und Reinhard Merkel auf diese Bedenken hingewiesen.cite-ref-124[124]cite-ref-125[125]cite-ref-126[126] Schon vor Veröffentlichung der GruppenantrÀge haben mehr als 140 Strafrechtsprofessoren davor gewarnt, das Strafrecht in diesem Zusammenhang zu Àndern.cite-ref-127[127]
Kritik an einer solchen Ănderung der Strafvorschrift Ă€uĂerten unter anderem der Medizinethiker Axel W. Bauer bereits 2013 aus einer konservativen Perspektivecite-ref-128[128] sowie 2016 der Straf- und Medizinrechtler Gunnar Duttge.cite-ref-129[129] Auch Claus Roxin wandte sich gegen die Vorschrift und prĂ€sentierte VorschlĂ€ge fĂŒr eine alternative, aus seiner Sicht verfassungskonforme Ausgestaltung der Norm.cite-ref-130[130]
Rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen ab 2020
In einem am 26. Februar 2020 verkĂŒndeten Urteil erklĂ€rte das Bundesverfassungsgericht dieses Verbot fĂŒr verfassungswidrig und daher fĂŒr nichtig.cite-ref-2-bvr-2347-15-131-0[131] Dem Gericht zufolge umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit der MenschenwĂŒrde âals Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.âcite-ref-2-bvr-2347-15-131-1[131] Es schlieĂe auch das Recht ein, sich das Leben zu nehmen. Das Verbot in § 217 StGB mache es âSuizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewĂ€hlte, geschĂ€ftsmĂ€Ăig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmenâ, so âdass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschĂŒtzten Freiheit verbleibt.âcite-ref-2-bvr-2347-15-131-2[131] Unter strengen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber festlegen kann, soll dem Gericht zufolge auch geschĂ€ftsmĂ€Ăige Hilfe kĂŒnftig möglich sein.cite-ref-132[132]cite-ref-133[133]
Noch am Tag der UrteilsverkĂŒndung durch das Bundesverfassungsgericht wandte sich die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr mit einem Vorschlag fĂŒr ein Beratungsmodellcite-ref-134[134] an den Deutschen Bundestag. Die Rechtspolitikerin legte dafĂŒr ein Eckpunktepapiercite-ref-135[135] vor. Dieses sieht eine mehrstufige Beratung fĂŒr Menschen vor, die sich mithilfe von Ărzten oder Sterbehilfevereinen das Leben nehmen wollen â analog dem Verfahren bei SchwangerschaftsabbrĂŒchen. Dabei mĂŒssten sich Ărzte und Beratungsstellen davon ĂŒberzeugen, ob der Suizidwillige sich frei, eigenverantwortlich und im Vollbesitz seiner geistigen KrĂ€fte entschieden hat. Zwischen der Beratung und dem assistierten Suizid soll eine Wartefrist vorgeschrieben werden.
Am 15. April 2020 hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn Ărztevertreter, VerbĂ€nde und Kirchen um VorschlĂ€ge zu wesentlichen Eckpunkten einer möglichen Neuregelung der Suizidassistenz gebeten.cite-ref-136[136] GesetzentwĂŒrfe fĂŒr eine Neuregelung der Suizidassistenz kamen bislang von dem Humanistischen Verband Deutschlands (HVD), der Deutschen Stiftung Patientenschutz sowie einem Zusammenschluss von vier Wissenschaftlern aus Medizinrecht, Medizinethik und Palliativmedizin.
Dem Vorschlagcite-ref-137[137] des HVD vom 2. Mai 2020 zufolge soll es weder einen neuen Paragraph 217 im Strafgesetzbuch noch ein neues Verbot der Suizidhilfe fĂŒr Mediziner, Vereine oder nicht-Ă€rztliche Sterbehelfer geben. Anstelle von psychiatrischen Begutachtungen und verpflichtenden Beratungen schlĂ€gt der Verband freiwillige Angebote zu freiwilligen sowie ergebnisoffenen GesprĂ€chen in sogenannten Suizid(konflikt)-Beratungsstellen vor. Die gewerbsmĂ€Ăige Sterbehilfe bleibt in dem Gesetzvorschlag verboten und soll mit einer GefĂ€ngnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ein besonders schwerer Fall bestehe fĂŒr den HVD, wenn eine Zwangslage, Krisensituation, WillensschwĂ€che oder mangelndes Urteilsvermögen aufgrund von Nichtwissen ĂŒber Alternativen eines Suizidwilligen ausgenutzt werde. Dann soll die Freiheitsstrafe nicht unter zwei bis fĂŒnf Jahren betragen.
In ihrem am 12. Juni 2020 vorgelegten Gesetzentwurf zielt die Deutsche Stiftung Patientenschutz auf einen neuen § 217 âFörderung der Selbsttötungâcite-ref-138[138] im Strafgesetzbuch, um das Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen zu schĂŒtzen. Die auf Profit angelegte gewerbsmĂ€Ăige Suizidassistenz soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren bestraft werden. Bei der vom Bundesverfassungsgericht erlaubten organisierten geschĂ€ftsmĂ€Ăigen Sterbehilfe orientiert sich die Stiftung am Urteil der Karlsruher Richter. Demnach mĂŒsse garantiert sein, dass der Sterbewillige ausreichend ĂŒber Handlungsalternativen informiert ist und sich nicht unter Druck und Zwang fĂŒr eine Selbsttötung entscheidet. Dessen mĂŒsse sich ein Suizidhelfer vergewissern und schriftlich dokumentieren. Ignoriert er die höchstrichterlichen MaĂstĂ€be, soll ihm eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen. Die UnterstĂŒtzung durch Angehörige des Suizidwilligen bleiben laut Gesetzentwurf der Stiftung straffrei.
Der Vorschlag von Gian Domenico Borasio und Ralf Jox, beide Palliativmediziner an der UniversitĂ€t Lausanne, dem Medizinrechtler Jochen Taupitz sowie dem TĂŒbinger Medizinethiker Urban Wiesing vom 22. Juni 2020 sieht eine von Ărzten maĂgeblich bestimmte Suizidhilfe vor. Angehörige und dem Sterbewilligen nahe stehende Personen sollen UnterstĂŒtzung zur Suizidassistenz leisten dĂŒrfen, Sterbehilfevereine aber weiterhin keine Rolle spielen. Nach Ansicht der Mediziner sind Ărzte aufgrund ihrer Ausbildung geeignet, die Freiverantwortlichkeit von BehandlungswĂŒnschen zu prĂŒfen, ĂŒber medizinische Alternativen zu informieren und schlieĂlich auch das Rezept fĂŒr ein Tötungsmittel auszustellen. Die Entscheidung mĂŒsse freiverantwortlich, dauerhaft und informiert getroffen werden. Hinzugezogen werden mĂŒsse zudem bei jeder Entscheidung ein zweiter Arzt. Zwischen dem ArztgesprĂ€ch und der Verschreibung des tödlichen Medikaments soll mindestens eine zehntĂ€gige Frist liegen. Zudem dĂŒrfe kein Arzt dazu gezwungen werden, Suizidhilfe zu leisten. Ziel sei es, den Gesetzvorschlag âSelbstbestimmung im Sterben â FĂŒrsorge zum Lebenâcite-ref-139[139] sowohl im Strafrecht als auch im Medizinrecht zu verankern.
Im November 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht den Wunsch zweier MĂ€nner abgelehnt, Natrium-Pentobarbital zu kaufen, um sich das Leben zu nehmen. FĂŒr Menschen, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, gebe es andere zumutbare Wege und Möglichkeiten, entschied das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig. Sie wĂŒrden nicht in ihrem Recht auf einen selbstbestimmten Tod verletzt, wenn der Staat ihnen den Zugang zu einem bestimmten tödlichen Medikament zur Selbsttötung zu Hause verwehre. Die Gefahren eines Missbrauchs dieses Mittels seien zu hoch.cite-ref-140[140]cite-ref-141[141]
Zur weiteren Entwicklung siehe oben Abschnitt Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) / Deutschland.
Ăsterreich
Aktive Sterbehilfe ist generell strafbar und fĂ€llt entweder unter den Tatbestand des Mordes (§ 75 StGB), der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) oder der Mitwirkung an der Selbsttötung (§ 78 StGB, vgl. unten zu dessen seit 2022 geltender EinschrĂ€nkung). Nicht strafbar ist hingegen die passive Sterbehilfe, der Verzicht auf lebensverlĂ€ngernde MaĂnahmen beim Sterben, wenn ein Patient dies aktuell wĂŒnscht oder diesen Wunsch im Vorhinein mit einer gĂŒltigen PatientenverfĂŒgung zum Ausdruck gebracht hat. Erlaubt ist auch die aktive indirekte Sterbehilfe, worunter man medizinische MaĂnahmen versteht, die das Leiden eines Menschen unter Einsatz aller helfenden Mittel lindern, auch wenn dadurch möglicherweise der Sterbeprozess verkĂŒrzt wird.
Januar 2014 wurde die GrĂŒndung des Vereins âLetzte Hilfe â Verein fĂŒr selbstbestimmtes Sterbenâ bei der Polizeidirektion Wien beantragt. Es erfolgte die Untersagung mit Verweis auf § 78 StGB: âWer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu bestrafen.â Dagegen fĂŒhrten der Astrophysiker Heinz Oberhummer und Eytan Reif, die sich beide noch in der laizistischen Initiative Religion ist Privatsache engagieren, Beschwerde, die am 8. Oktober 2014 das Wiener Verwaltungsgericht beschĂ€ftigte, das eine schriftliche Entscheidung ankĂŒndigte.
Die Proponenten wollen mit dem nicht genehmigten Verein ein âselbstbestimmtes Leben und Sterben in WĂŒrdeâ ermöglichen. Der Verein will mĂŒndigen von unheilbar schwerer Krankheit, Behinderung oder unertrĂ€glichen Schmerzen Betroffenen âauf ihren expliziten Wunsch beratend bezĂŒglich eines Freitodes zur Seite stehen.â Im Sinne einer Suizidbeihilfe wĂŒrde man Menschen mit diesem Wunsch Kontakt zu Einrichtungen im Ausland verschaffen und sie auch dorthin begleiten. Die Initiative will eine Ănderung der Gesetzeslage erreichen und sieht den Staat sĂ€umig in der Pflicht, BĂŒrger vor Gefahren zu schĂŒtzen. Der Richter schloss nicht aus, das Verfahren zu unterbrechen, um gleich den Verfassungsgerichtshof zu befassen. Reif und Oberhummer schlossen auch einen Gang zum EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte (EGMR) nicht aus.cite-ref-142[142]
Anfang Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde abgewiesen.cite-ref-143[143] Die BeschwerdefĂŒhrer haben die Sache an den Verfassungsgerichtshof weitergezogen,cite-ref-144[144] der in seinem Erkenntnis vom 8. MĂ€rz 2016 eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewĂ€hrleisteter Rechte durch Nichtgestattung der GrĂŒndung eines Vereins fĂŒr Sterbehilfe wegen Verfolgung eines strafgesetzwidrigen Zwecks verneinte.cite-ref-145[145]
2019 wurde die Ăsterreichische Gesellschaft fĂŒr ein humanes Lebensende (ĂGHL) gegrĂŒndet, die unter anderem einen Antrag zum österreichischen Verfassungsgerichtshof fĂŒr die Entkriminalisierung der Sterbehilfe, insbesondere fĂŒr die Liberalisierung von § 78 StGB âMitwirkung am Selbstmordâ (Suizidhilfe) und von § 77 StGB âTötung auf Verlangenâ (Sterbehilfe) unterstĂŒtzt.cite-ref-146[146]cite-ref-147[147]
Umgekehrt bestehen Bestrebungen einer StÀrkung des Verbots aktiver Sterbehilfe durch Erhebung in den Verfassungsrang.cite-ref-148[148]
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 11. Dezember 2020 jene Bestimmung aufgehoben, die die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt. Die Wortfolge âoder ihm dazu Hilfe leistetâ in § 78 des Strafgesetzbuches (StGB) ist verfassungswidrig. Sie verstöĂt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen UmstĂ€nden verbietet. Die Aufhebung der bisherigen Fassung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.cite-ref-149[149]cite-ref-150[150] Zum 1. JĂ€nner 2022 tritt das SterbeverfĂŒgungsgesetz und die neue Fassung des § 78 StGB in Kraft.cite-ref-151[151]
Das Sozial- und Gesundheitsministerium berichtete, dass mit Stand (Ende?) Dezember 2022 111 SterbeverfĂŒgungen (bei Notariaten) errichtet wurden. 90 mal wurden PrĂ€parate ausgegeben, weniger als 10 bisher angewandt und ebenfalls weniger als 10 retourniert. Die Palliativgesellschaft kritisiert die aktuelle Regelung.cite-ref-152[152]
Seit zumindest 2023 gibt es die Web-Plattform ASCIRS (Assisted Suicide Critical Incident Reporting System) der Ăsterreichischen Palliativgesellschaft (OPG) zur RĂŒckmeldung Betroffener zum SterbeverfĂŒgungsgesetz. Im Januar 2025 wird eine Auswertung von RĂŒckmeldungen von 326 Personen durch die MedUni Wien veröffentlicht. Die Betroffenen empfinden die Situation als belastend und wĂŒnschen sich mehr Information. Die Frequenz der RĂŒckmeldungen war im Juni 2023 rĂŒcklĂ€ufig. Ărzte dĂŒrfen mittlerweile (Stand Januar 2025) auf ihrer Website zum Thema informieren, Apotheken Flyer auflegen. 2025 bieten schon mehr Ărzte UnterstĂŒtzung an.cite-ref-153[153]cite-ref-154[154]cite-ref-155[155]
Gesetzeslage in Deutschland, Ăsterreich und der Schweiz
| Staat | Aktive Sterbehilfe | Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) | Passive Sterbehilfe | Indirekte Sterbehilfe |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland Deutschland | Legal âwenn es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von WillensmĂ€ngeln getroffene Entscheidung aus dem Leben zu scheiden selbst umzusetzen [und] sie vielmehr darauf angewiesen ist, dass eine andere Person die unmittelbar zum Tod fĂŒhrende Handlung ausfĂŒhrtâ durch verfassungskonforme Auslegung des § 216 I StGB mit BGH, Beschluss vom 28.06.2022 (6 StR 68/21). [ 156 ] [ 157 ] Weitergehende (bis vollstĂ€ndige) Unwirksamkeit durch Urteil vom 26.02.2020 umstritten, wobei von einer teilweisen [ 158 ] oder vollumfĂ€nglichen [ 159 ] Verfassungswidrigkeit und damit Unwirksamkeit ausgegangen wird. Wurde noch nie vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. | Legal mit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs von 1871 (vorher in einigen LĂ€ndern strafbar, z. B. nach § 208 Strafgesetzbuch des GroĂherzogtums Baden ). Die âgeschĂ€ftsmĂ€Ăige Förderung der Selbsttötungâ wurde 2015 durch § 217 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15 u. a.) [ 160 ] wurde § 217 fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt und das Recht auf den Tod als eigenstĂ€ndiges, aus der MenschenwĂŒrdegarantie und der allgemeinen Handlungsfreiheit unmittelbar abzuleitendes Grundrecht anerkannt. | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt |
| Osterreich Ăsterreich | Strafbar gem. § 77 StGB-AT (Tötung auf Verlangen) [ 161 ] Aus formellen GrĂŒnden wies der VfGH einen diesbezĂŒglichen Antrag am 11.12.2020 als unzulĂ€ssig ab. Da der Antragssteller nicht zugleich die anderen TötungstatbestĂ€nde angriff, könne er nur mit der Aufhebung des § 77 sein Ziel unmöglich erreichen, da er dann nach diesen anderen TatbestĂ€nden verurteilt wĂŒrde. âMit der Aufhebung wĂ€ren daher die Bedenken der Antragsteller gegen § 77 StGB nicht ausgerĂ€umt; insofern war der Anfechtungsumfang zu engâ, so das Gericht. [ 162 ] | Legal bis 1934. Verbot 1934 mit Beseitigung der Republik durch den Austrofaschismus und den nationalsozialistischen Faschismus. Dessen SelbstverstĂ€ndnis als autoritĂ€rer StĂ€ndestaat erklĂ€rt auch den religiös geprĂ€gten Begriff des âSelbstmordsâ anstelle von âSuizidâ (§ 139b Strafgesetz; 1975 als § 78 in das neue Strafgesetzbuch ĂŒbernommen). [ 163 ] Strafrechtliches Verbot aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit âdem verfassungsgesetzlich gewĂ€hrleisteten Recht auf Rechtselbstbestimmungâ verfassungswidrig gem. Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020 (G 139/2019). Eintreten der Nichtigkeit der bisherigen Fassung zum 31.12.2021. [ 164 ] Inkrafttreten des neuen SterbeverfĂŒgungsgesetzes und der neuen Fassung des § 78 StGB zum 1. JĂ€nner 2022. [ 165 ] | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt | Legal |
| Schweiz Schweiz | Strafbar gem. Art. 114 StGB-CH [ 166 ] (Keine Verfassungsgerichtsbarkeit vorhanden) | Legal gem. Art. 115 StGB-CH, soweit beim Helfenden keine âselbstsĂŒchtigen Motiveâ vorliegen. [ 167 ] | Legal | Legal |
Andere LĂ€nder
(in der Reihenfolge der Jahreszahlen)
In Europa waren 2001 die Niederlande und 2002 Belgien die ersten LĂ€nder, die die aktive Sterbehilfe legal zulieĂen. Es folgten 2009 Luxemburg, 2021 Spanien und 2023 Portugal. In einigen weiteren LĂ€ndern ist nicht die aktive Sterbehilfe legal, aber die Beihilfe zum Suizid, wie in der Schweiz und Ăsterreich.
Australien
Im angelsĂ€chsischen Rechtskreis wurde Ă€rztliche Hilfe beim Suizid erstmals 1995 im Nordterritorium von Australien ausdrĂŒcklich â fĂŒr kurze Zeit â durch den Rights of the Terminally Ill Act zugelassen.
Inzwischen haben fĂŒnf Bundesstaaten die Beihilfe zur Selbsttötung legalisiert, begonnen durch den Voluntary Assisted Dying Act 2017 vom 29. November 2017 in Victoriacite-ref-168[168], gefolgt von Western Australia mit dem Voluntary Assisted Dying Act 2019 vom 19. Dezember 2019cite-ref-169[169] sowie dem am 23. MĂ€rz 2021 verabschiedeten End of Life Choices Act in Tasmanien.cite-ref-170[170] Am 24. Juni 2021 folgte die Legalisierung im Bundesstaat South Australia.cite-ref-171[171] Am 17. September 2021 (Inkrafttreten: FrĂŒhjahr 2023) folgte Queensland als fĂŒnfter Bundesstaat.cite-ref-172[172]cite-ref-173[173]
USA
In den USA gibt es in mehreren Bundesstaaten Regelungen, die die Ă€rztliche UnterstĂŒtzung bei der Selbsttötung erlauben: den seit 1997 existierenden Oregon Death with Dignity Act, den 2009 in Kraft getretenen Washington Death with Dignity Act, den 2013 in Kraft getretenen Vermont Patient Choice at End of Life Actcite-ref-174[174] und den 2016 verabschiedeten California End of Life Option Act.cite-ref-175[175] sowie den Colorado End-of-Life Options Act, in Kraft seit 16. Dezember 2016. AuĂerdem ist Ă€rztliche Sterbehilfe infolge der Gerichtsentscheidung Baxter v. Montana im Bundesstaat Montana seit dem 31. Dezember 2009 faktisch legal, Ă€hnlich seit 2014 in New Mexico. Zuletzt scheiterte der Versuch der Kriminalisierung der Suizidhilfe in Montana am 2. MĂ€rz 2021, als der Senat einen entsprechenden Gesetzesentwurf stoppte.cite-ref-176[176] Am 17. MĂ€rz 2021 genehmigte der Senat von New Mexico die zuvor vom Unterhaus verabschiedete Entkriminalisierung der Suizidhilfe.cite-ref-177[177]
Niederlande
2001 lieĂen die Niederlande als erstes Land der Welt die aktive Sterbehilfe zu (wet toetsing levensbeĂ«indiging op verzoek en hulp bij zelfdoding â Gesetz zur Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung).cite-ref-178[178] Das Gesetz und seine Praktizierung ermöglichen es Menschen, zu Hause und im Kreis ihrer Angehörigen zu sterben. Formelle Prozeduren sollen sicherstellen, dass ein Patient wirklich fĂŒr einen freiwilligen Tod bereit ist. Das lebensbeendende Handeln findet in etwa 90 Prozent der FĂ€lle zu Hause statt (2008 wurde es in 2.083 von 2.331 FĂ€llen vom Hausarzt durchgefĂŒhrt).cite-ref-179[179] Seit 2013 ist in den Niederlanden auch die Sterbehilfe bei todkranken Babys legal.cite-ref-180[180] Am 13. Oktober 2016 wurde bekannt, dass die Regierung einen neuen Gesetzentwurf beabsichtigt.cite-ref-181[181] 2015 gingen 4,5 Prozent aller TodesfĂ€lle in den Niederlanden auf aktive Sterbehilfe zurĂŒck; Ărzte erfĂŒllten rund die HĂ€lfte der Bitten Schwerstkranker um Tötung.cite-ref-182[182]
Belgien
2002 trat in Belgien das Gesetz ĂŒber die Sterbehilfe in Kraft. Es Ă€hnelt dem niederlĂ€ndischen Sterbehilfegesetz.
Im Februar 2014 stimmte das belgische Parlament mit Mehrheit fĂŒr eine GesetzesĂ€nderung, die aktive Sterbehilfe fĂŒr todkranke Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zulĂ€sst (z. B. krebskranke MinderjĂ€hrige). Mediziner in Belgien erwarten etwa ein Dutzend solcher FĂ€lle pro Jahr.cite-ref-183[183]
Luxemburg
2009 folgte das Gesetz ĂŒber Sterbehilfe und assistierten Suizid im GroĂherzogtum Luxemburg. Es Ă€hnelt dem niederlĂ€ndischen Sterbehilfegesetz.
Kanada
Das kanadische Parlament verabschiedete im Juni 2016 ein Gesetz zur Legalisierung von assistierter Sterbehilfe (Bill C-14). Vorausgegangen waren eine Regelung in der Provinz Québec sowie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, der die Strafbarkeit der Àrztlichen Sterbehilfe aufhob.cite-ref-deutsche-stiftung-patientenschutz-184-0[184]
Spanien
Portugal
2023 wurde die aktive Sterbehilfe in Portugal legal.
Frankreich
Am 28. Mai 2025 stimmte die Nationalversammlung von Frankreich mit deutlicher Mehrheit fĂŒr das Recht von Schwerkranken auf Beihilfe zum Suizid. Es wird erwartet, dass der konservativ dominierte Senat den Gesetzentwurf ĂŒberarbeitet und Anfang 2026 an die Nationalversammlung zurĂŒckverweist. In vorherigen Umfragen waren rund 90 % der Franzosen fĂŒr ein solches Gesetz.cite-ref-186[186]cite-ref-187[187] Schon im MĂ€rz 2007 erklĂ€rten ĂŒber 2000 französische Ărzte, Schwestern und Pfleger öffentlich, Patienten beim Suizid geholfen zu haben. Dies wurde als ein Hilferuf an Ăffentlichkeit und Gesetzgeber betrachtet.
Italien und Polen
| Staat | Aktive Sterbehilfe | Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) | Passive Sterbehilfe | Indirekte Sterbehilfe | Keine legale Form der Sterbehilfe erlaubt / Jede Form der Sterbehilfe gesetzlich verboten | Unklare Gesetzeslage |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Australien Australien | Legal in allen Bundesstaaten durch Landesgesetze vom 29.11.2017 bis 19.05.2022 ausgenommen das Northern- und Capital Territory. [ 188 ] | Legal in allen Bundesstaaten durch Landesgesetze vom 29.11.2017 bis 19.05.2022 ausgenommen das Northern- und Capital Territory. [ 189 ] | Legal in allen Bundesstaaten durch Landesgesetze. [ 190 ] | Legal in allen Bundesstaaten durch Landesgesetze. [ 191 ] | | |
| Belgien Belgien | Legal fĂŒr Erwachsene (seit 2002) Legal fĂŒr Kinder (seit 2014) | Legal | Legal | Legal | | |
| Danemark DÀnemark | Verboten | Verboten | Legal | Keine nÀheren Angaben | | Indirekte Sterbehilfe |
| Finnland Finnland | Verboten | Legal (Keine Straftat, kein standesrechtliches Verbot. Voraussetzungen durch Rechtsprechung gesetzt) [ 192 ] [ 193 ] | Legal | Legal | | |
| Frankreich Frankreich | Verboten (gleichgesetzt mit fahrlĂ€ssiger Tötung, bis zu 5 Jahre Haft) | Verboten | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt. | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt. | | |
| Griechenland Griechenland | Verboten (gleichgesetzt mit Mord) | Verboten | Keine nĂ€heren Angaben | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt. | | Passive Sterbehilfe |
| Italien Italien | Verboten | Legal unter bestimmten Voraussetzungen durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes (T-190 242) vom 27. November 2019. [ 194 ] [ 195 ] [ 196 ] GrundsÀtzlich strafbar nach Art. 580 Strafgesetzbuch | Legal durch Gesetz vom 14. Dezember 2017. [ 197 ] | Rechtlich unklar | | Indirekte Sterbehilfe |
| Irland Irland | Verboten (bis zu 14 Jahre Haft) | Verboten (bis zu 14 Jahre Haft) | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt. | Legal, wenn eine Schmerzlinderung das primĂ€re Ziel ist. | | |
| Kanada Kanada | Legal durch Urteil des Obersten Gerichts (Carter v. Canada 2015 SCC 5) vom 6. Februar 2015 [ 198 ] [ 199 ] und durch Gesetz vom 17. Juli 2016. [ 200 ] [ 201 ] | Legal durch Urteil des Obersten Gerichts (Carter v. Canada 2015 SCC 5) vom 6. Februar 2015 [ 198 ] [ 199 ] und durch Gesetz vom 17. Juli 2016. [ 200 ] [ 201 ] | Legal durch Urteil des Obersten Gerichts (Rodriguez v. British Columbia 1993 3 SCR 519) vom 30. September 1993. [ 202 ] [ 203 ] | Legal durch Urteil des Obersten Gerichts (Rodriguez v. British Columbia 1993 3 SCR 519) vom 30. September 1993. [ 202 ] [ 204 ] | | |
| Kolumbien Kolumbien | Legal. Teilweise Entkriminalisierung durch Urteil des Obersten Gerichts (C-239) vom 20. Mai 1997. [ 205 ] [ 206 ] [ 207 ] Verpflichtung auf die Verabschiedung gesetzlicher Richtlinien durch Urteil des Verfassungsgerichtes vom 19. Februar 2015. [ 208 ] VollstĂ€ndige Legalisierung durch Verabschiedung von Richtlinien durch das Gesundheitsministerium am 29. April 2015. [ 207 ] Legalisierung fĂŒr minderjĂ€hrige Patienten im Jahre 2018. [ 209 ] Mit Urteil vom 22. Juli 2021 hat das Verfassungsgericht seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1997 revidiert, indem es die Voraussetzung einer unheilbaren Krankheit zur Inanspruchnahme der Tötung auf Verlangen fĂŒr verfassungswidrig und nichtig erklĂ€rte. [ 210 ] | Verboten gem. Art. 107 Strafgesetzbuch. [ 211 ] | Legal durch Gesetz vom 8. September 2014. [ 212 ] [ 213 ] | Rechtlich unklar | | Indirekte Sterbehilfe |
| Luxemburg Luxemburg | Legal fĂŒr Erwachsene (seit 2009). Gilt als natĂŒrlicher Tod durch GesetzesĂ€nderung vom 11. Februar 2021. [ 214 ] | Legal. Gilt als natĂŒrlicher Tod durch GesetzesĂ€nderung vom 11. Februar 2021. [ 214 ] | Legal | Legal | | |
| Neuseeland Neuseeland | Legal durch Gesetz vom 13.11.2019 (End of Life Choice Act) [ 215 ] , verabschiedet durch Volksabstimmung vom 17.10.2020 [ 216 ] , mit Inkrafttreten zum 06.11.2021. [ 217 ] | Legal durch Gesetz vom 13.11.2019 (End of Life Choice Act), [ 215 ] verabschiedet durch Volksabstimmung vom 17. Oktober 2020, [ 216 ] mit Inkrafttreten zum 06.11.2021. [ 217 ] | Legal durch Gesetz vom 20. Oktober 1994 (Health and Disability Commissioner Act 1994). [ 218 ] [ 219 ] | Legal durch Urteil des High Court (Seales v Attorney-General [2015] NZHC 1239) vom 04.06.2015. [ 219 ] [ 220 ] | | |
| Niederlande Niederlande | Legal fĂŒr Erwachsene (seit 2002) Legal fĂŒr Kinder ab 12 Jahren | Legal | Legal, gilt als natĂŒrlicher Tod | Legal, gilt als natĂŒrlicher Tod | | |
| Norwegen Norwegen | Verboten | Verboten | Legal durch Gesetz vom 2. Juli 1999. [ 221 ] | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt. | | Passive Sterbehilfe |
| Peru Peru | Legal durch Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Peru (00573-2020-0-1801-JR-DC-11) vom 25. Februar 2021 durch verfassungskonforme Auslegung der §§ 112, 113 des Strafgesetzbuches. Verpflichtung des Gesundheitsministerium auf Erlass eines ĂŒber den verhandelten Fall hinausgehenden allgemeinen Sterbehilfe-Protokolls. [ 222 ] [ 223 ] | Legal durch Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Peru (00573-2020-0-1801-JR-DC-11) vom 25. Februar 2021 durch verfassungskonforme Auslegung der §§ 112, 113 des Strafgesetzbuches. Verpflichtung des Gesundheitsministerium auf Erlass eines ĂŒber den verhandelten Fall hinausgehenden allgemeinen Sterbehilfe-Protokolls. [ 222 ] [ 223 ] | Legal durch Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Peru (00573-2020-0-1801-JR-DC-11) vom 25. Februar 2021. [ 222 ] [ 223 ] (Da die Sterbehilfe ohne das Unterlassen von nachfolgenden Rettungsversuchen nicht umsetzbar wĂ€re.) | Rechtlich unklar | | Indirekte Sterbehilfe |
| Polen Polen | Verboten | Verboten | Verboten | Verboten | Keine legale Form der Sterbehilfe | Jede Form der Sterbehilfe ist gesetzlich verboten. |
| Portugal Portugal | Legal durch Gesetz 22/2023 vom 25. Mai 2023. [ 224 ] [ 225 ] | Legal durch Gesetz 22/2023 vom 25. Mai 2023. [ 224 ] [ 226 ] | Keine nÀheren Angaben | Keine nÀheren Angaben | | |
| Schweden Schweden | Verboten | Legal, wenn der Helfer eine Privatperson ist. | Legal | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt. | | |
| Slowenien Slowenien | Verboten (mindestens 5 Jahre Haft) | Verboten (6 Monate bis zu 5 Jahren Haft) | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt. | Keine nĂ€heren Angaben | | Indirekte Sterbehilfe |
| Spanien Spanien | Legal durch Gesetz ( ley de la eutanasia ) vom 17. Dezember 2020 mit Inkrafttreten zum 17. MĂ€rz 2021. [ 227 ] Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Partei Vox hat das Verfassungsgericht am 23. Juni 2021 abgewiesen. [ 228 ] | Legal durch Gesetz ( ley de la eutanasia ) vom 17. Dezember 2020 mit Inkrafttreten zum 17. MĂ€rz 2021. [ 227 ] Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Partei Vox hat das Verfassungsgericht am 23. Juni 2021 abgewiesen. [ 228 ] | Rechtlich unklar | Legal, wenn sie medizinisch korrekt durchgefĂŒhrt wird. | | Passive Sterbehilfe |
| Ungarn Ungarn | Verboten | Verboten | Rechtlich unklar | Legal, wenn eine WillensĂ€uĂerung des Betroffenen oder gĂŒltige PatientenverfĂŒgung vorliegt. | | Passive Sterbehilfe [ 229 ] |
| Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich | Verboten (gleichgesetzt mit Mord) | Verboten (bis zu 14 Jahre Haft [ 230 ] ) | Rechtlich unklar | Legal | | Passive Sterbehilfe |
Von diesen FĂ€llen der individuellen Sterbehilfe unterscheiden muss man die einzelnen oder teilweise in Serie durchgefĂŒhrten Tötungen von Patienten durch professionelle PflegekrĂ€fte (in den Medien oft Todesengel genannt), die im anschlieĂenden Strafverfahren oft âSterbehilfeâ oder âGnadentodâ als Motiv nannten. Dabei bestand keine lĂ€nger bestehende vertrauensvolle Beziehung zwischen zwei Personen; zum Teil konnten niedere BeweggrĂŒnde (im juristischen Sinne) als Motiv der Handlungen vermutet oder bewiesen werden. Ein bekannter Fall waren die âTodesengel von Lainzâ.
Rechtsvergleich
Die gesetzlichen Reglungen zur Sterbehilfe unterscheiden sich von Land zu Land. Nachfolgend ein Vergleich der verschiedenen Gesetze in den wichtigsten Punkten. Die LÀnder, in denen sowohl die Tötung auf Verlangen als auch die Suizidhilfe erlaubt sind, stellen allesamt keine unterschiedlichen Anforderungen. Daher unterscheidet auch die Tabelle nicht. Jedoch ist vermerkt, welche der beiden Sterbehilfeformen geregelt ist.
| Staat | Grundlage | Verfassungsrechtliche Vorgabe? / VerÀnderbarkeit? | Tötung auf Verlangen | Suizidhilfe | Entstehung (Akteur) | Charakter | Keine Voraussetzungen | Voraussetzung: Freiverantwortlichkeit | Voraussetzung Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz | Voraussetzung: Formelle Altersgrenze | Voraussetzung: UnertrÀgliches Leiden | Voraussetzung: Innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraumes tödliches Leiden | Sterbehelfer muss Arzt oder Pfleger sein | Gesetzliche Festschreibung der verwendeten tödlichen Mittel oder spezielle Sorgfaltspflicht | Vorgeschriebene Kontrolle der Helfer vor oder nach der (Selbsttötung) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Belgien Belgien | Legal mit Inkrafttreten des Gesetzes Loi relative Ă lâeuthanasie vom 23.09.2002 [ 231 ] | / durch einfaches Gesetz | Legal und einfachgesetzlich geregelt | Legal und einfachgesetzlich geregelt | Einfachgesetzlich (Parlament) | Eröffnung der Möglichkeit, kein Anspruch | | | | (implizit durch Freiverantwortlichkeit) | | | | | Mehraugenprinzip (Davor) und Gremium (Danach) |
| Deutschland Deutschland | Legal mit Inkrafttreten der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.04.1871 (Kaiserreich) Legal mit Inkrafttreten der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 (Weimarer Republik) Legal mit Inkrafttreten des Grundgesetzes fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland vom 24. Mai 1949 Konkretisierung der Voraussetzungen durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020 â 2 BvR 2347/15 u. a. [ 232 ] | / Erforderliche Ănderung von Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG verboten gemÀà Art. 79 Abs. 3 GG | VerfassungskonformitĂ€t des Verbots durch Urteil zu § 217 STGB fraglich. | Legal Keine Regelung | Verfassungsrechtlich (Verfassungsgericht) | Grundrechtliches Abwehrrecht (Nicht-Verbot) gegen den Staat | | | | (implizit durch Freiverantwortlichkeit) | | | | | |
| Finnland Finnland | Legal durch Vielzahl von Urteilen [ 192 ] [ 193 ] | / durch einfaches Gesetz | Verboten | Legal Keine Regelung | Einfachgesetzliches Unterlassen | Eröffnung der Möglichkeit, kein Anspruch | | | | Unklar | Unklar | Unklar | | | |
| Italien Italien | Legal durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes (T-190 242) vom 27. November 2019. [ 194 ] [ 195 ] [ 196 ] | / durch VerfassungsÀnderung | Verboten | Legal unter bestimmten Voraussetzungen durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes (T-190 242) vom 27. November 2019. [ 194 ] [ 195 ] [ 196 ] GrundsÀtzlich strafbar nach Art. 580 Strafgesetzbuch | Verfassungsrechtlich (Verfassungsgericht) | Grundrechtliches Abwehrrecht (Nicht-Verbot) gegen den Staat | | | Unklar | Unklar | | | Unklar | Unklar | Gremium (Davor) |
| Niederlande Niederlande | Legal mit Inkrafttreten der wet toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding vom 12.04.2001 [ 233 ] | / durch einfaches Gesetz | Legal und einfachgesetzlich geregelt | Legal und einfachgesetzlich geregelt | Einfachgesetzlich (Parlament) | Eröffnung der Möglichkeit, kein Anspruch | | | | (implizit durch Freiverantwortlichkeit) | | | | | Mehraugenprinzip (Davor) und Gremium (Danach) |
| Kanada Kanada | Legal durch Urteil des Obersten Gerichts (Carter v. Canada 2015 SCC 5) vom 6. Februar 2015 [ 198 ] [ 199 ] und durch das Gesetz C-14 vom 17. Juli 2016. [ 200 ] [ 201 ] | / durch VerfassungsĂ€nderung | Legal und einfachgesetzlich geregelt | Legal und einfachgesetzlich geregelt | Verfassungsrechtlich (Verfassungsgericht) | Grundrechtliches Anspruchsrecht (Sicherstellung des Zugangs) gegen den Staat | | | | Ab 18 Jahren | | / (FĂŒr Verfassungswidrig erklĂ€rt mit Urteil vom 11.09.2019 [ 234 ] Neureglung ausstehend. Bei Ausbleiben tritt am 18.12.2020 automatisch Nichtigkeit ein) | | | UnabhĂ€ngiger volljĂ€hriger Zeuge (Davor) |
| Kolumbien Kolumbien | Legal durch Urteil des Obersten Gerichts (C-239) vom 20. Mai 1997. [ 205 ] [ 206 ] [ 207 ] Verabschiedung von Richtlinien durch das Gesundheitsministerium am 29. April 2015. [ 207 ] | / durch VerfassungsÀnderung | Legal und durch Verordnungen [ 207 ] geregelt | Verboten gem. Art. 107 Strafgesetzbuch. [ 211 ] | Verfassungsrechtlich (Verfassungsgericht) | Grundrechtliches Anspruchsrecht (Sicherstellung des Zugangs) gegen den Staat | | | | Ab 12 Jahren | | | | | |
| Luxemburg Luxemburg | Legal mit Inkrafttreten dem Gesetz Loi sur lâeuthanasie et lâassistance au suicide vom 12.03.2009 [ 235 ] | / durch einfaches Gesetz | Legal und einfachgesetzlich geregelt | Legal und einfachgesetzlich geregelt | Einfachgesetzlich (Parlament) | Anspruchsrecht (durch Zwang zur Weitervermittlung bei Ablehnung durch den Arzt) | | | LĂ€ngerer Behandlungszeitraum bei einem Arzt mit luxemburgischer Lizenz | Ab 18 Jahren | | | | | Mehraugenprinzip (Davor) und Gremium (Danach) |
| Neuseeland Neuseeland | Legal durch den End of Life Choice Act vom 13.11.2019, [ 215 ] verabschiedet durch Volksabstimmung vom 17.10.2020, [ 216 ] mit Inkrafttreten zum 06.11.2021. [ 217 ] | / durch Volksabstimmung | Legal und einfachgesetzlich geregelt | Legal und einfachgesetzlich geregelt | Einfachgesetzlich (Volksabstimmung) | Eröffnung der Möglichkeit, kein Anspruch | | | | Ab 18 Jahren | | | | | Mehraugenprinzip (Davor) |
| Schweden Schweden | Legal durch BeschrÀnkung des Verbots auf Nicht-Angehörige | / durch einfaches Gesetz | Verboten | Legal Keine Regelung | Einfachgesetzliches Unterlassen | Eröffnung der Möglichkeit, kein Anspruch | | | | Unklar | Unklar | Unklar | | | |
| Schweiz Schweiz | Legal durch BeschrĂ€nkung der Strafbarkeit auf eigensĂŒchtige Motive (Art. 115 Strafgesetzbuch) [ 236 ] | / durch einfaches Gesetz | Verboten (Art. 114 StGB) [ 237 ] | Legal durch BeschrĂ€nkung der Strafbarkeit auf eigensĂŒchtige Motive (Art. 115 Strafgesetzbuch) [ 236 ] | Einfachgesetzlich (Parlament) | Eröffnung der Möglichkeit, kein Anspruch | | | | Ab 18 Jahren | | | | | |
Ethische Diskussion
Die Sterbehilfe steht im Spannungsfeld zwischen
âą Gesetz und Selbstbestimmung,
⹠staatlichem Anspruch und individuellen Persönlichkeitsrechten,
âą medizinischen Möglichkeiten und MenschenwĂŒrde und
⹠Selbstbestimmung und religiösen Aspekten.
Die stĂ€rksten Konflikte existieren bei der aktiven Sterbehilfe, und hier besonders in der Beurteilung der WillensĂ€uĂerung eines Menschen, der Suizid begehen möchte.
Ethische Gesichtspunkte
Deutsche Geschichte
Das deutsche Wort âSterbehilfeâ als Synonym von Euthanasie (auch im Sinne von Tötung auf Verlangen) ist eine 1913 in der Zeitschrift Das monistische Jahrhundert publiziertecite-ref-238[238] Wortneubildung, wurde 1914 als âVergeudung der Sprachenergieâ von dem Sprachforscher und Philosophen Mauthner kritisiertcite-ref-239[239] und hatte spĂ€testens 1915 Eingang in die Juristensprachecite-ref-240[240] gefunden.cite-ref-241[241]
Seit dem 17. Jahrhundert wurden auch von Ă€rztlicher Seite zunehmend kontroverse Diskussionen ĂŒber eine aktive Sterbehilfe gefĂŒhrt.cite-ref-242[242] Im 19. Jahrhundert schrieb Christoph Wilhelm Hufeland: âDas Leben der Menschen zu erhalten und wo möglich zu verlĂ€ngern, ist das höchste Ziel der Heilkunst und jeder Arzt hat geschworen, nichts zu thun, wodurch das Leben eines Menschen verkĂŒrzt werden könnte [âŠ]; ob es ein GlĂŒck oder UnglĂŒck sei, ob es Wert habe oder nicht, dies geht ihn nichts an, und maaĂt er sich einmal an, diese RĂŒcksicht mit in sein GeschĂ€ft aufzunehmen, so sind die Folgen unabsehbar, und der Arzt wird der gefĂ€hrlichste Mann im Staate.âcite-ref-243[243]
Mehr als die Sterbehilfe standen in den ausgehenden 1960er- und in den 1970er-Jahren Fragen der Abtreibung und Reproduktionstechnik im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Heftige Diskussionen um das Lebensende traten in Deutschland erst am Ende der 1970er-Jahre auf.cite-ref-244[244]
Die Gegner der aktiven Sterbehilfe weisen warnend auf die Entwicklungen im Deutschland der ersten HÀlfte des 20. Jahrhunderts hin, die die anfÀnglich seriöse Erörterung der Frage genommen hat, unheilbar kranke Menschen von ihrem Leiden zu erlösen.
Ihre BefĂŒrworter machen demgegenĂŒber geltend, anders als damals gehe es heute bei der Sterbehilfe nicht um eine Entscheidung Fremder ĂŒber das Leben einzelner Menschen, sondern ausschlieĂlich um eine Entscheidung eines Sterbewilligen, fĂŒr die er Beistand suche.
Angst vor unertrÀglichem Leiden
GrĂŒnde, sich den Tod zu wĂŒnschen, liegen im schweren körperlichen Leiden. Leiden entsteht aber auch durch das GefĂŒhl der Sinnentleerung des Lebens als Folge einer Erosion von Lebensinteressen und -zielen; durch die Scham, seine intimsten BedĂŒrfnisse nicht mehr unter Kontrolle zu haben und damit ohne Aussicht auf Ănderung auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein; die Erfahrung, mit der eigenen HinfĂ€lligkeit das Leben der Angehörigen zu beeintrĂ€chtigen; die Frustration, dass vieles im Leben Geschaffene und Erworbene nun fĂŒr die Aufrechterhaltung des Lebens vergeudet werden soll. In Deutschland verbringen â90 Prozent der Sterbenden die letzte Zeit des Lebens in Kliniken und Pflegeheimenâ.cite-ref-245[245]
Die Gegner der aktiven Sterbehilfe sind der Auffassung, dass man Menschen ihre Leiden, Sorgen und Ăngste vor einem qualvollen Ăbergang vom Leben zum Tod mit gehöriger Zuwendung und den Möglichkeiten der modernen Medizin nehmen oder lindern kann. Hinsichtlich des (verfassungsmĂ€Ăig verankerten) Schutzes von Leben und Gesundheit hat das Gemeinwesen die Aufgabe, von lindernden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, nicht hingegen, dem Einzelnen dabei zu helfen, seinem Leben selbst ein Ende zu setzen. Im Leiden können Kranke auch Sinn finden, âder ihnen Kraft gibt, das Leid zu tragen und zu ĂŒberwinden.âcite-ref-246[246]
Die BefĂŒrworter der Sterbehilfe machen geltend: Es ist nicht in allen FĂ€llen möglich, unertrĂ€gliche Schmerzen und Beschwerden medizinisch in ein ertrĂ€gliches MaĂ zu ĂŒberfĂŒhren. Beim nicht-körperlichen Leiden hilft keine Palliativmedizin und auch menschliche Zuwendung kann hierĂŒber letztlich nicht hinweghelfen.
Sterbehilfe als umstrittenes GeschÀftsmodell
Gegner der geschĂ€ftsmĂ€Ăigen aktiven Sterbehilfe befĂŒrchten, eine offizielle Zulassung der Sterbehilfe fĂŒhre zu unannehmbaren GeschĂ€ften mit dem Sterben, da die meisten Menschen sich auf Sterbebegleitung angewiesen sĂ€hen. Deshalb dĂŒrfe die Sterbehilfe âkeine normale Dienstleistung werdenâ.cite-ref-247[247] Prominentes Beispiel fĂŒr einen Anbieter von Sterbehilfe in Deutschland war 2008 Roger Kusch.cite-ref-248[248]
BefĂŒrworter sagen, dass geschĂ€ftsmĂ€Ăige Sterbehilfe fĂŒr ProfessionalitĂ€t sorge. Sonst könne man sich nur âvon Leuten, die davon keine Ahnung habenâ, helfen lassen.cite-ref-franken-249-0[249] Genauso fragwĂŒrdig sei das âwirtschaftliche Interesse von Pharma-Industrie und KrankenhĂ€usern an der Ausbeutung schwerstkranker Menschen sowie an gescheiterten Suizidversuchenâ, dem die Sterbehilfe abhelfen wĂŒrde.cite-ref-tagesspiegel-eklatanten-250-0[250]
Zweifelhaftigkeit des Sterbewunsches
Die Gegner der aktiven Sterbehilfe verweisen auf die Erfahrungen von Ărzten, Psychologen und Seelsorgern, die darin ĂŒbereinstimmen, dass die Mehrzahl der Menschen, die einen Suizid vergeblich versucht haben, in ein normales Leben zurĂŒckfinden, ihren Entschluss hĂ€ufig nicht mehr verstehen, ihn rĂŒckschauend bereuen und froh sind, dass ihr Versuch gescheitert ist. Sterbehilfe wĂŒrde diesen Fehlentscheidungen Vorschub leisten.cite-ref-251[251] Aufgrund von âSchmerzen, Einsamkeit und Isolation [âŠ] den Suizid zu befĂŒrworten ist zynischâ. Aus âAngst vor dem unsicheren Leben ein sicheres Ende gesucht und der prĂ€ventive Tod zur Mode der angeblich LebensklĂŒgsten gemacht werdenâ, kritisiert Franz MĂŒntefering.cite-ref-bpb-contra-252-0[252] Andere verweisen auf FĂ€lle, in denen Menschen lediglich die Sterbehilfe suchten, da sie die Kosten ihrer medizinischen Versorgung nicht mehr tragen konnten.cite-ref-253[253]cite-ref-254[254]
Die BefĂŒrworter der aktiven Sterbehilfe halten dem entgegen, dass Menschen, die sich das Leben genommen haben, nicht mehr hadern mĂŒssen, ob diese Entscheidung richtig war, und VersĂ€umtem nicht nachtrauern werden, wenn sie im Tod ihren Frieden gefunden haben. Zur Vorbeugung von Fehlentscheidungen wĂ€ren AufklĂ€rung und Beratungsstellen oder Therapieangebote die richtige MaĂnahme, nicht aber gesetzliche Verbote.
Problematik von SuizidentschlĂŒssen
Die Gegner der aktiven Sterbehilfe berufen sich auf wissenschaftliche Untersuchungen, nach denen Suizide âfast immer um Verzweiflungsreaktionen auf ein schwerwiegendes Ereignis oder eine soziale Notsituationâ sind. âHieraus begrĂŒnden sich ethisch alle Versuche und Handlungen, Suizidenten zu helfen, einen anderen Weg als den der Selbsttötung zu finden.âcite-ref-bpb-contra-252-1[252] Deshalb seien die meisten Suizidversuche nicht wirklich frei.cite-ref-bpb-contra-252-2[252] Aufgrund dieser Unfreiheit ist die UnterstĂŒtzung des Suizids bedenklich.
BefĂŒrworter der aktiven Sterbehilfe verweisen darauf, dass jedenfalls bei anhaltend Kranken, vor allem aber bei alten Menschen die zunehmende Erosion des Willens zu leben ein natĂŒrlicher Prozess ist, der oft fĂ€lschlich als krankhaft gedeutet wird. Aber auch wenn man ihn als Krankheit sehe, seien Betroffene deswegen nicht unzurechnungsfĂ€hig. Wenn sie die Option, zu sterben einem Weiterleben vorzögen, so sei dieser Wunsch genauso zu respektieren wie das Recht auf Verweigerung von Ă€rztlichen oder psychologischen Behandlungen, selbst wenn sie Aussicht auf Erfolg hĂ€tten. Vor diesem Hintergrund sei Sterbehilfe UnterstĂŒtzung eines anzuerkennenden Anliegens. Sterbehilfe könnte auch die hohe Zahl gescheiterter Suizidversuche verringern.cite-ref-tagesspiegel-eklatanten-250-1[250]
Wert der Selbstbestimmung
âLeitargument und zentraler Punkt der Sterbehilfedebatte in Deutschland [ist] das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.âcite-ref-ricciardi-8-1[8] Aufgrund der medizinischen Fortschritte steigt
âdie Angst vor Ăbertherapie, der AbhĂ€ngigkeit von âMaschinenâ am Lebensende, einer qualvollen VerlĂ€ngerung des Leidens, der eigenen Kontrolle entzogen. Die Furcht vor Kontrollverlust ist sicherlich einer der GrĂŒnde, weshalb das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in den 80er und 90er Jahren immer stĂ€rker in den Fokus der Aufmerksamkeit gerĂŒckt istâ
â
Maria Ricciardi
Gegner der Sterbehilfe halten es fĂŒr unmöglich, âzwischen Appell und Bilanz, zwischen Notruf, Einengung und Freiheitâcite-ref-bpb-contra-252-3[252] zwischen vernĂŒnftigem und unvernĂŒnftigen Suizid zu unterscheiden. Eine solche Unterscheidung darf keinem Helfer aufgebĂŒrdet werden.
BefĂŒrworter der Sterbehilfe halten die Selbstbestimmung fĂŒr ein höheres Gut als das Leben der Person.cite-ref-franken-249-1[249] Ob âdas eigene Leben noch lebenswert ist, sollten nur die betroffenen Menschen selbst entscheiden.âcite-ref-bpb-pro-256-0[256]
Sterbehilfe als Zumutung fĂŒr die Helfer
Die Gegner halten Sterbehilfe fĂŒr eine schwere Zumutung fĂŒr die Suizidhelfer, desto schwerer, je nĂ€her der um Hilfe Gebetene dem Sterbewilligen stehe. Die Gewissensfrage hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Suizidwunsch selbstbestimmt und frei ist, kann niemandem aufgebĂŒrdet werden. Denn die Selbstbestimmung eines Suizidwilligen befreit einen Helfer nicht von seiner eigenen Verantwortung.cite-ref-bpb-contra-252-4[252] Ăberdies wĂŒrde das grundsĂ€tzliche Vertrauen zum Arzt gestört. Man könne nicht mehr sicher sein, âob es dem behandelnden Mediziner wirklich um den Lebenserhalt geht [âŠ], ob er als Lebenserhalter oder Lebensbeender ans Bett trittâ, so der ĂrzteprĂ€sident Frank Montgomery.cite-ref-257[257]
Die BefĂŒrworter der aktiven Sterbehilfe halten dem entgegen, dass mit der straffreien Ermöglichung der Sterbehilfe noch niemand gezwungen sei, diese zu leisten. Gebe es geordnete, gar institutionalisierte Formen der Sterbehilfe, mĂŒssten dem Sterbewilligen nahestehende Personen nicht in Anspruch genommen werden. Diese aber könnten eine mitmenschliche Motivation haben, ihnen bei der Beendigung des quĂ€lenden Zustandes zu helfen. Im Ăbrigen sei aber âetwa ein Drittel der Ărzte (unter bestimmten UmstĂ€nden) zu einer solchen Hilfe bereitâ.cite-ref-bpb-pro-256-1[256] Der Jurist Kohlhaas Ă€uĂerte 1967 âEs könne niemals ein Arzt bestraft werden, wenn er den Willen des Patienten umgehe, um dessen Leben zu erhaltenâ.cite-ref-258[258]
Zweifelhafte Interessenlage von Angehörigen
Gegner der aktiven Sterbehilfe sehen insbesondere nĂ€here Angehörige als Sterbehelfer in einem problematischen Interessenkonflikt, in dem sich nicht selten wohlmeinende Beförderung eines Sterbewunsches unentwirrbar mit dem unausgesprochenen Wunsch verknoten könnte, von der fordernden, kostspieligen und das eigene Leben ausbremsenden BĂŒrde der Unterhaltung und Pflege eines Schwerkranken befreit zu werden.
Die BefĂŒrworter meinen demgegenĂŒber, dieser zweifellos nicht unwahrscheinliche Konfliktfall dĂŒrfe den ausdrĂŒcklichen Sterbewunsch eines Menschen nicht unerfĂŒllbar machen. SchlieĂe man nahe Angehörige davon aus, Sterbehilfe zu leisten, könnte eine solche Hilfe immer noch von institutionell zugelassenen Helfern erfolgen, die kein persönliches oder materielles Interesse am Tod des Sterbewilligen haben.
Gefahr eines DrÀngens zum Tode
Manche Schwerkranke fĂŒhlen sich im Sinne eines moralischen Drucks zur Entlastung von Angehörigen oder der Gesellschaft bereits zum Suizid gedrĂ€ngt, doch die Gegner der aktiven Sterbehilfe haben zudem die groĂe Sorge, die tolerierte und ermöglichte Freiheit zum Tode könne unversehens zu einer Erwartungshaltung der Gesellschaft gegenĂŒber dem Einzelnen mutieren, von einer solchen Freiheit auch Gebrauch zu machen.cite-ref-259[259] Hinter einer als Tugend erscheinenden, aus verantwortungsbewusster Einsicht getroffenen Entscheidung lauere so die Gefahr eines âMobbings zum Todeâ derjenigen Gesellschaftsmitglieder, die der Gemeinschaft lĂ€stig werden, etwa weil sie das Pflege- und Gesundheitssystem beanspruchten.cite-ref-260[260] Hierzu dĂŒrfe kein Mensch helfend seine Hand reichen.
Diese Sorge wird auch von den BefĂŒrwortern der aktiven Sterbehilfe geteilt. Sie verweisen aber darauf, dass ein solches DrĂ€ngen auch unter den gegenwĂ€rtig herrschenden Bedingungen keineswegs ausgeschlossen ist. Aufgabe des Staates sei es im gegenwĂ€rtig geltenden wie im anzustrebenden Recht, das Leben des Einzelnen vor dem Zugriff anderer zu schĂŒtzen. Die Gesellschaft mĂŒsse â so wie bisher â allen Versuchen entschieden entgegentreten, Menschen zum Sterben zu drĂ€ngen (eine Entsolidarisierung der Gesellschaft diesbezĂŒglich wĂ€re dann sowohl fĂŒr den Staat als auch fĂŒr die HumanitĂ€t insgesamt schĂ€dlich). Den Menschen ihr Sterben jedoch gegen ihren erklĂ€rten Willen so zu erschweren, dass ihnen nur unsichere oder grausame und eventuell Dritte traumatisierende (z. B. LokfĂŒhrer) Auswege blieben, sei hingegen nicht die Aufgabe des Staates.
Medizinische Standpunkte
Die BundesÀrztekammer sieht im Mitwirken des Arztes an der Selbsttötung eines Patienten (im Rahmen eines assistierten Suizids, zum Beispiel als letztmöglicher Akt von HumanitÀt, zur Vermeidung eines Suizids mit GefÀhrdung Dritter oder zur Verhinderung einer ungeregelten und riskanten nichtinstitutionalisierten Suizidbeihilfecite-ref-261[261]) grundsÀtzlich einen Widerspruch zum Àrztlichen Ethos und sieht eine solche Mitwirkung, die nicht zu Kernkompetenzen des Arztes gehöre und die Arzt-Patient-Beziehung gefÀhrden könne, auch nicht als Àrztliche Aufgabe an.cite-ref-262[262]
Die Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS) und die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Palliativmedizin (DGP) betonen, dass in der Diskussion um die aktive und passive Sterbehilfe die Alternative der Schmerztherapie und Palliativmedizincite-ref-263[263] oftmals unnötig ausgeblendet wird.
Sowohl die DGSS als auch die DGP weisen darauf hin, dass es Verfahren zur Linderung schwerster Schmerzen gibt. âWir können fast immer die Schmerzen und Symptome sterbender Patienten lindern und ihnen ein Lebensende in WĂŒrde ermöglichenâ, sagte Rolf-Detlef Treede, PrĂ€sident der DGSS.cite-ref-264[264] Palliativmediziner wĂŒrden immer wieder die Erfahrung machen, dass der Wunsch nach vorzeitiger Lebensbeendigung in dem MaĂe in den Hintergrund tritt, in dem es gelingt, trotz bestehender Grenzen von Palliativmedizin und Hospizarbeit, durch eine gute palliativmedizinische Behandlung auch die letzte Lebenszeit ertrĂ€glich zu gestalten.
Christliche Ethik
Das fĂŒnfte der Zehn Gebote der Bibel fordert: âDu sollst nicht morden (töten)â(Ex 20,13 ). Deshalb lehnen die christlichen Kirchen die aktive Sterbehilfe ab. Die Gemeinsame ErklĂ€rung (1989) der katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland spricht sich gegen die Ă€rztliche Beihilfe zum Suizid aus.cite-ref-265[265]
Katholizismus
Zur aktiven Sterbehilfe
Die römisch-katholische Kirche lehnt die aktive Sterbehilfe ab, da sie dem Gebot âdu sollst nicht mordenâ widerspricht. Als von Gott kommend ist jedes Menschenleben, in jedem Stadium, der VerfĂŒgungsgewalt entzogen:
âDas menschliche Leben ist heilig, weil es von seinem Beginn an der Schöpfermacht Gottes bedarf und fĂŒr immer in einer besonderen Beziehung zu seinem Schöpfer bleibt, seinem einzigen Ziel. Nur Gott ist der Herr des Lebens von seinem Anfang bis zu seinem Ende: Niemand darf sich, unter keinen UmstĂ€nden, das Recht anmaĂen, ein unschuldiges menschliches Wesen direkt zu zerstören.â
â
Instruktion Donum Vitae (1987)
Handlungen, die ein Leben aktiv beenden, seien folglich eine âunzulĂ€ssige TotalverfĂŒgungâ.cite-ref-katechismus-267-0[267]
Der Katechismus der katholischen Kirche betont, dass geschwĂ€chten, kranken und behinderten Menschen eine besondere Beachtung gebĂŒhrt.cite-ref-268[268] Sie auf irgendeine Weise zu töten bezeichnet der Katechismus als âdirekte Euthanasieâ und sieht darin einen Angriff gegen den Schöpfer. Auch eine Unterlassung, die zum Tod fĂŒhrt, wird als Mord angesehen.cite-ref-269[269] Es ist laut Katechismus âsittlich unannehmbarâ, dass man
âaus welchen GrĂŒnden und mit welchen Mitteln auch immer dem Leben behinderter, kranker oder sterbender Menschen ein Ende setzt. [...] Eine Handlung oder eine Unterlassung, die von sich aus oder der Absicht nach den Tod herbeifĂŒhrt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die MenschenwĂŒrde und gegen die Achtung, die man dem lebendigen Gott, dem Schöpfer, schuldet. Das Fehlurteil, dem man gutglĂ€ubig zum Opfer fallen kann, Ă€ndert die Natur dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu verbieten und auszuschlieĂen ist.â
â
Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 2277
Assistierter Suizid ist deshalb aus Sicht der katholischen Kirche immer als ein âVerbrechen gegen das menschliche Lebenâ zu bewerten.cite-ref-271[271] Papst Franziskus sagte 2022 in einer Generalaudienz: âDas Leben ist ein Recht, nicht der Tod: Er muss angenommen werden und darf nicht verabreicht werden.âcite-ref-272[272] Ăhnlich spricht auch Bischof Bertram Meier: âDer Mensch will sich selbst das Leben geben und nehmen: verkehrte VerhĂ€ltnisse. Damit schwingt der Mensch sich zum Schöpfer auf.âcite-ref-273[273] Aus katholisch-christlicher Perspektive gibt es demzufolge âkein Recht auf Tötungâ.cite-ref-katechismus-267-1[267]
Die Ablehnung der aktiven Sterbehilfe wird jedoch nicht nur mit dem biblischen Tötungsverbot begrĂŒndet. So warnt die Deutsche Bischofskonferenz vor den Konsequenzen, die eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe hĂ€tte. Der âinnere und Ă€uĂere Druck auf alle Alten, Schwerkranken und PflegebedĂŒrftigen, von derartigen Optionen Gebrauch zu machenâcite-ref-274[274], könnte zunehmen. Zugleich wird der Ausbau palliativmedizinischer und hospizlicher Angebote gefordert.
Daraus ergebe sich ein âVertrauensverlust gegenĂŒber dem medizinischen Pflegepersonal, alles zur möglichen Heilung tun zu wollenâ; ferner könnte âDruck seitens Dritter auf die Schwerkrankenâ aufgebaut werden, aktive Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen.cite-ref-275[275]
Die NiederlĂ€ndische Bischofskonferenz hat mit einer âPastoralen Handreichungâ gegen die aktive Sterbehilfe protestiert. Darin heiĂt es:
âDas Ersuchen um aktive Sterbehilfe ist der Versuch, den letzten Gang des Lebens vollstĂ€ndig in die eigene Hand zu nehmen. Dies ist nicht vereinbar mit der Ăbergabe seiner selbst in die liebende Hand Gottes, wie sie sich in den kirchlichen Sakramenten ausdrĂŒckt [âŠ].â
âEuthanasie ist keine Lösung fĂŒr das Leiden, sondern eine Auslöschung des leidenden Menschen.âcite-ref-276[276]
Zur passiven Sterbehilfe
Indirekte oder passive Sterbehilfe können unter UmstĂ€nden erlaubt sein â anders als aktive Sterbehilfe. Diese Ausnahmen stellt die Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre wie folgt dar:
âWenn der Tod nĂ€her kommt und durch keine Therapie mehr verhindert werden kann, [âŠ] ohne daĂ man jedoch die normalen Hilfen unterlĂ€Ăt, die man in solchen FĂ€llen einem Kranken schuldet. Dann liegt kein Grund vor, daĂ der Arzt Bedenken haben mĂŒĂte [âŠ].âcite-ref-erklaerung-zur-euthanasie-277-0[277]
Papst Johannes Paul II. Ă€uĂerte sich am 24. MĂ€rz 2002, drei Jahre vor seinem Tod, vor Medizinern und Gesundheitsfachleuten aus aller Welt:
âDie KomplexitĂ€t des Menschen fordert bei der Verabreichung der notwendigen Heilmethoden, daĂ man nicht nur seinen Körper berĂŒcksichtigt, sondern auch seinen Geist. Es wĂ€re anmaĂend, allein auf die Technik zu setzen. Und in dieser Sicht wĂŒrde sich eine Intensivmedizin um jeden Preis bis zum Letzten schlieĂlich nicht nur als unnĂŒtz erweisen. Sie wĂŒrde auch nicht völlig den Kranken respektieren, der nun an sein Ende gelangt ist.â
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Bischof Wolfgang Huber, ehemaliger Ratsvorsitzender der EKD, lehnt die aktive Sterbehilfe ab: âDen Ausgangspunkt bildet die Pflicht, jedem Menschen ein Sterben in WĂŒrde zu ermöglichen. [âŠ] Wir alle sollten Sterbenden so beistehen, dass der Wunsch, getötet zu werden oder sich selbst zu töten, gar nicht erst aufkommt.âcite-ref-278[278] Er verweist auf folgende Alternativen:
âą Jeder Mensch kann heute fĂŒr die Gestaltung seiner letzten Lebenszeit Vorsorge treffen. Die Kirchen geben seit 1999 eine PatientenverfĂŒgung mit Vorsorgevollmacht und BetreuungsverfĂŒgung â die âChristliche PatientenverfĂŒgungâ â heraus.
âą Auf der medizinischen Ebene sind vor allem die Weiterentwicklung und der Ausbau der Palliativmedizin zu fordern, die sich der Schmerztherapie und der Linderung weiterer Krankheitssymptome widmet. Die palliativmedizinische Ausbildung der Ărzte und die entsprechende Ausstattung der KrankenhĂ€user sollten verbessert werden.
âą FĂŒr den Gesamtbereich palliativer Betreuung und Begleitung sind die grundlegenden Ideen und praktischen Erfahrungen der Hospizbewegung stĂ€rker zur Geltung zu bringen. Der Hospizgedanke zielt auf Sterbebegleitung im Krankenhaus ebenso wie in familiĂ€rer und nachbarschaftlicher Zuwendung und Hilfe.
Zum Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010 erklÀrt die EKD:
âDie Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) begrĂŒĂt, dass durch das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) das Recht des Patienten auf die Umsetzung seines Willens gestĂ€rkt wird. [âŠ] Nach Auffassung der christlichen Ethik gibt es keine Verpflichtung des Menschen zur LebensverlĂ€ngerung um jeden Preis und auch kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin bis zum Letzten auszuschöpfen. Einen Menschen sterben lassen ist bei vorher verfĂŒgtem Patientenwillen nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten. Zur Endlichkeit des Lebens gehört auch, dass man das Herannahen des Todes zulĂ€sst, wenn seine Zeit gekommen ist.â
âDemgegenĂŒber ist und bleibt die gezielte Tötung eines Menschen in der letzten Lebensphase aus christlicher Sicht ethisch nicht vertretbar, auch wenn sie auf seinen ausdrĂŒcklichen Wunsch hin erfolgt. Gesetzliche Regelungen und gesellschaftliche Konventionen, die der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zur Selbsttötung den Weg ebnen, sind ein Irrweg, den die christlichen Kirchen entschieden ablehnen. Sie werden sich auch in Zukunft dafĂŒr einsetzen, dass an den bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Tötung auf Verlangen festgehalten wird und keine Lockerung erfolgt.âcite-ref-279[279]
In einem Positionspapier der Diakonie Deutschland von 2014 werden vier Positionen zur Debatte um die Beihilfe zur Selbsttötung aufgefĂŒhrt:cite-ref-280[280]
1. SuizidprÀvention
2. StÀrkung der Hospiz- und Palliativversorgung
3. Verbot der organisierten, nicht nur gewinnorientierten/gewerblichen Beihilfe zu Suizid
4. Beibehaltung des Verbots einer Àrztlichen Mitwirkung am Suizid
Alt-katholische Kirche
Die Position der alt-katholischen Kirche, die aktive Sterbehilfe ablehnt, legt exemplarisch der österreichische Bischof Bernhard Heitz dar:
âAn der Hand und im Arm des geliebten und vertrauten Menschen sterben zu dĂŒrfen, ist etwas anderes als durch die Hand eines Menschen zu sterben. Aktive Sterbehilfe lehnt die Altkatholische Kirche somit entschieden ab. Geboren werden und Sterben sind vielmehr menschliche und natĂŒrliche Grundbedingungen des Lebens und sind als solche der menschlichen Kultur unterworfen. Eine Gesellschaft, die den Tod verdrĂ€ngt und verleugnet, die Tote als EntsorgungsfĂ€lle ansieht, hat ein StĂŒck weit die mitmenschliche SolidaritĂ€t verloren.âcite-ref-281[281]
Judentum
Die Tora stellt Gott als Einzigen dar, der Tod bewirkt und Leben schafft (ŚŚ Ś ŚŚŚŚȘ ŚŚŚŚŚ Deut. 32:39). Die Zerstörung menschlichen Lebens wĂŒrde deshalb bedeuten, etwas Heiliges zu zerstören. Die klassische jĂŒdische Tradition lehnt aus diesem Grund die aktive Sterbehilfe ab.
Gleichzeitig spricht sie sich aber fĂŒr das Entfernen eines âTodeshindernissesâ aus. Die Dialektik zwischen der Unantastbarkeit des Lebens (Ś§ŚŚŚ©ŚȘ ŚŚŚŚ) und der Ablehnung des schmerzlichen Leidens (ŚŚĄŚŚšŚŚ âElendâ) kann gegebenenfalls dazu fĂŒhren, den Tod einer unheilbar kranken Person nicht hinauszuzögern und im Falle des unĂŒberwindbaren Schmerzes dem Kranken Empathie und Barmherzigkeit (ŚšŚŚŚŚ) entgegenzubringen.
Manche zeitgenössischen jĂŒdischen Stimmen sprechen sich fĂŒr die Beihilfe zur Selbsttötung oder sogar fĂŒr die aktive Sterbehilfe aus. Sie finden dafĂŒr in dem bisherigen halachischen Diskurs jedoch keine UnterstĂŒtzung.cite-ref-282[282]
Islam
In islamischer Sicht ist das menschliche Leben eine âLeihgabe Gottesâ.cite-ref-283[283]
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland zitiert ein Wort des Propheten Mohammed aus einer Pilgerpredigt: âIhr Leute, wahrlich euer Blut (euer Leben), euer Eigentum und eure Ehre sind unantastbar, bis ihr eurem Herrn gegenĂŒbersteht; ebenso wie der jetzige Tag, der jetzige Monat und diese eure Stadt heilig sind.âcite-ref-284[284] Er spricht sich fĂŒr den Islam gegen die Sterbehilfe aus:
âAlle Gelehrten und anerkannten Gutachten der islamischen Fatwa Gremien der verschiedenen muslimischen Rechtsschulen (Sunniten und Schiiten) lehnen die aktive direkte oder indirekte Sterbehilfe sowie die Selbsttötung und die Ă€rztliche Beihilfe zum Suizid strikt ab.â
â
Zentralrat der Muslime in Deutschland
Nichtreligiös-Humanistische Positionen
Im Zentrum humanistischer Positionen steht die Hilfe zum selbstbestimmten Sterbencite-ref-286[286], wie sie 2014 in den â10 LeitsĂ€tzen fĂŒr Selbstbestimmung bis zum Lebensendeâ eines zivilgesellschaftlichen BĂŒndnisses unter Koordination von Ingrid MatthĂ€us-Maier formuliert wurden. Hieran beteiligten sich u. a. der Koordinierungsrat sĂ€kularer Organisationen, der Bund fĂŒr Geistesfreiheit Bayern, der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften, die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Humanes Sterben, die Giordano-Bruno-Stiftung, die Humanistische Union, der Humanistische Verband Deutschlands und der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten. Gemeinsam ist den humanistischen Strömungen, sich gegen eine Kriminalisierung der Sterbehilfe auszusprechen. So wandten sich mehrere humanistische Organisationen gegen den im Jahr 2015 eingefĂŒhrten und im Jahr 2020 fĂŒr verfassungswidrig und nichtig erklĂ€rten § 217 StGB.cite-ref-287[287]cite-ref-288[288]
Deutscher Ethikrat
In einer Ad-hoc-Empfehlung warnte der deutsche Ethikrat im Jahr 2014 davor, Suizidbeihilfe zu einem âNormalfallâ werden zu lassen. Er stĂŒtzte in GrundsĂ€tzen die Position der BundesĂ€rztekammer, dass Sterbehilfe keine aus der beruflichen Verantwortung erwachsende Ă€rztliche TĂ€tigkeit sei, wobei Gewissensentscheidungen in einem vertrauensvollen Arzt-Patient-VerhĂ€ltnis bei Ausnahmesituationen zu respektieren seien. Der Patient solle sich darauf verlassen können, dass die Ărzte âlebensorientiertâ denken. Das VerhĂ€ltnis zwischen Ărzten und Patienten benötige ein besonderes VertrauensverhĂ€ltnis, weshalb Gewissensentscheidungen im Ausnahmefall akzeptiert werden können.
DarĂŒber hinaus sprach sich der Ethikrat fĂŒr den Ausbau palliativmedizinischer und hospizlicher Angebote aus. Die SuizidprĂ€vention soll ebenfalls gefördert werden.cite-ref-289[289]
Sterbehilfe in den Medien
Dokumentationen
âą Echtes Leben: Mein Tod. Meine Entscheidung (ARD, 2022, 30 Minuten)cite-ref-290[290]
⹠Sterbehilfe: Harald Mayer kÀmpft um seinen Tod (NDR, 2022, 45 Minuten)cite-ref-291[291]
Spielfilme
Sterbehilfe ist gelegentlich ein zentrales Thema in Spielfilmen. Beispiele:
⹠1931: Die heilige Flamme, USA / Deutschland, Regie: Berthold Viertel, William Dieterle, mit Dita Parlo, Gustav Fröhlich
âą 1941: Ich klage an, Deutschland, Regie: Wolfgang Liebeneiner, mit Heidemarie Hatheyer, Paul Hartmann, Mathias Wieman
âą 1960: Jeder zahlt fĂŒr seine Schuld (The Bramble Bush), USA, Regie: Daniel Petrie, mit Richard Burton, Barbara Rush, Angie Dickinson, Jack Carsoncite-ref-294[294]
âą 1991: Heute sterben immer nur die andern, Deutschland, Regie: Siegfried KĂŒhn, mit Katrin Sass, Gudrun Ritter, Ulrike Krumbiegel
⹠2004: Das Meer in mir (Mar adentro), Spanien / Frankreich / Italien, Regie: Alejandro Amenåbar, mit Javier Bardem, Belén Rueda, Mabel Rivera, Lola Dueñas
âą 2004: Million Dollar Baby, USA, Regie: Clint Eastwood, mit Clint Eastwood, Hilary Swank, Morgan Freeman
⹠2012: Komm, schöner Tod, Deutschland, Regie: Friedemann Fromm, mit Herbert Knaup, Anna Loos, Leslie Malton
âą 2012: Liebe, Frankreich / Deutschland / Ăsterreich, Regie: Michael Haneke, mit Jean-Louis Trintignant, Emmanuelle Riva, Isabelle Huppert
âą 2013: Und morgen Mittag bin ich tot, Deutschland, Regie: Frederik Steiner, mit Liv Lisa Fries, Lena Stolze, Sophie Rogall
âą 2014: Am Ende ein Fest, Israel / Deutschland, Regie: Tal Granit, Sharon Maymon, mit Ze'ev Revach, Aliza Rosen, Levana Finkelstein
âą 2014: Hin und weg, Deutschland, Regie: Christian ZĂŒbert, mit Florian David Fitz, Julia Koschitz, JĂŒrgen Vogel, Miriam Stein, Volker Bruch, Victoria Mayer
⹠2016: Die letzte Reise, Deutschland, Regie: Florian Baxmeyer, mit Christiane Hörbiger, Suzanne von Borsody, Nina KronjÀgercite-ref-295[295]
âą 2020: Gott von Ferdinand von Schirach, Deutschland, Regie: Lars Kraume, mit Barbara Auer, Lars Eidinger, Matthias Habich
âą 2020: Irgendwann ist auch mal gut, Deutschland, Regie: Christian Werner, mit Fabian Hinrichs, Franziska Walser, Michael Wittenborn
âą 2021: Alles ist gut gegangen (Tout sâest bien passĂ© ), Frankreich, Regie: François Ozon, mit Sophie Marceau, AndrĂ© Dussollier, GĂ©raldine Pailhas
TheaterstĂŒcke
âą Gott von Ferdinand von Schirach, Deutschland 2020. Der Ansatz des StĂŒckes ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe vom 26. Februar 2020. Das StĂŒck wurde von Regisseur Lars Kraume auch verfilmt.
Siehe auch
âą Eugenik
âą Exit-Bag
âą Palliativpflege
âą Pflegeskandal
âą Pflegefall
âą PEG-Sonde
âą Patientenrechte
âą Jack Kevorkian
Literatur
âą Pieter Admiraal et al.: Wege zu einem humanen, selbstbestimmten Sterben. Stiftung WOZZ, 2008, ISBN 978-90-78581-03-1.
âą Uwe-Christian Arnold, Michael Schmidt-Salomon: Letzte Hilfe. Ein PlĂ€doyer fĂŒr das selbstbestimmte Sterben. Rowohlt Verlag, Hamburg 2014, ISBN 978-3-498-09617-5.
⹠Karl Beine: Sehen, Hören, Schweigen. Lambertus Verlag, 1998, ISBN 3-7841-1049-5 (Die erste Untersuchung der Einstellung zur aktiven Sterbehilfe bei Àrztlichem und Pflegepersonal in Deutschland im Jahr 1993).
⹠Udo Benzenhöfer: Der gute Tod? Geschichte der Euthanasie und Sterbehilfe. Vandenhoeck & Ruprecht, 2009, ISBN 978-3-525-30162-3.
âą Gunnar Duttge: Strafrechtlich reguliertes Sterben. In: NJW 2016, 120.
âą A. Eser, H. G. Koch (Hrsg.): Materialien zur Sterbehilfe. Eine internationale Dokumentation. Eigenverlag MPI fĂŒr auslĂ€ndisches und internationales Strafrecht. Freiburg 1991.
âą Ludger Fittkau, Petra Gehring: Zur Geschichte der Sterbehilfe. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Band 4 (Tod und Sterben), 2008 (online).
âą Svenja FlaĂpöhler: Mein Wille geschehe. Sterben in Zeiten der Freitodhilfe. Berlin 2007, ISBN 3-937989-27-7 (Preisgekrönte und vielrezensierte Erörterung zur Sterbehilfe).
âą Rainer Hegselmann, Reinhard Merkel (Hrsg.): Zur Debatte ĂŒber Euthanasie. BeitrĂ€ge und Stellungnahmen. Suhrkamp, Frankfurt am Main, 2. Aufl. 1992, ISBN 3-518-28543-2 (Im Anhang die ErklĂ€rung deutscher Philosophen zur sog. âSinger-AffĂ€reâ).
âą Eric Hilgendorf: Sterbehilfe und individuelle Autonomie. Erkundungen und KlĂ€rungsversuche auf vermintem GelĂ€nde. (PDF) In: AufklĂ€rung und Kritik. Sonderheft 11, 2006, S. 31â39.
âą Thomas Sören Hoffmann, Marcus Knaup (Hrsg.): Was heiĂt: In WĂŒrde sterben? Wider die Normalisierung des Tötens. Springer VS, 2015, ISBN 978-3-658-09776-9.
⹠Jörg Antoine: Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung. Berlin 2004, ISBN 978-3-428-11179-4.
⹠Matthias Kamann: TodeskÀmpfe. Die Politik des Jenseits und der Streit um Sterbehilfe. Transcript Verlag, 2009, ISBN 978-3-8376-1265-3.
âą Ulf KĂ€mpfer: Die Selbstbestimmung Sterbewilliger: Sterbehilfe im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht. 2004 (Diss.), ISBN 3-428-11772-7.
âą Thomas Klie, Johann-Christoph Student: Sterben in WĂŒrde. Auswege aus dem Dilemma der Sterbehilfe. Herder, Freiburg 2007, ISBN 978-3-451-29657-4. (Neuveröffentlichung: Freiburg 2011 (PDF; 1 MB) (PDF; 1,0 MB) )
âą Walter Jens, Hans KĂŒng: MenschenwĂŒrdig sterben. Piper, MĂŒnchen 1995.
âą Manfred von Lewinski: Ausharren oder gehen? FĂŒr und wider die Freiheit zum Tode. Olzog, MĂŒnchen 2008, ISBN 978-3-7892-8254-6.
âą Manfred von Lewinski: Freiheit zum Tode? AnnĂ€herungen und AnstöĂe..Logos, Berlin 2012, ISBN 978-3-8325-2995-6.
âą Gita Neumann (Hrsg.): Suizidhilfe als Herausforderung. Alibri, Aschaffenburg 2012, ISBN 978-3-86569-084-5.
âą Wolfgang Putz, Elke Gloor: Sterben dĂŒrfen. Hoffmann und Campe, Hamburg 2011, ISBN 978-3-455-50201-5.
âą Peter Singer: Praktische Ethik. Ditzingen 1994, ISBN 3-15-008033-9.
âą Stefanie Schardien (Hrsg.): Mit dem Leben am Ende. Stellungnahmen aus der kirchlichen Diskussion in Europa zur Sterbehilfe. Edition Ruprecht, 2010, ISBN 978-3-7675-7123-5.
âą Eva Schumann: Dignitas â Voluntas â Vita. Ăberlegungen zur Sterbehilfe aus rechtshistorischer, interdisziplinĂ€rer und rechtsvergleichender Sicht. Göttinger Antrittsvorlesung im Januar 2006, UniversitĂ€tsverlag, Göttingen 2006, ISBN 3-938616-49-0; Volltext. (PDF; 0,5 MB) uni-goettingen.de
âą L. Schweiberer: Leben- und Sterbenlassen in der Chirurgie. In: Langenbecks Archiv fĂŒr Chirurgie. Supplement. Band 378, 1993, S. 408â411.
âą Michael Stolberg: Die Geschichte der Palliativmedizin. Medizinische Sterbebegleitung von 1500 bis heute. Mabuse-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-940529-79-4, insbesondere S. 67â91 (Ethische Herausforderungen) und 153â178 (Ethische Kontroversen).
âą Oliver Tolmein: Keiner stirbt fĂŒr sich allein. Sterbehilfe, Pflegenotstand und das Recht auf Selbstbestimmung. Bertelsmann, MĂŒnchen 2006, ISBN 3-570-00897-5.cite-ref-296[296]
⹠Josef Girshovich: Wem gehört der Tod? Vom Recht auf Leben und Sterbehilfe. Kein & Aber, 2014, ISBN 978-3-0369-5648-0.
âą Gerbert van Loenen: Das ist doch kein Leben mehr! Warum aktive Selbsthilfe zu Fremdbestimmung fĂŒhrt. Mabuse, Frankfurt am Main 2014.
âą Urteil vom 26. Februar 2020 â 2 BvR 2347/15. Bundesverfassungsgericht, 26. Februar 2020, abgerufen am 27. Februar 2020.
âą Martin Teising: Das Phantasma grenzenloser Autonomie am Beispiel der Diskussion um den assistierten Suizid. In: Martin Teising, Arne Burchartz (Hrsg.): Die Illusion grenzenloser VerfĂŒgbarkeit. Ăber die Bedeutung von Grenzen fĂŒr Psyche und Gesellschaft (= Psyche und Gesellschaft). Psychosozial-Verlag, GieĂen 2023, ISBN 978-3-8379-3260-7, S. 263â278, doi:10.30820/9783837961188-77.
Weblinks
Wiktionary: Sterbehilfe
â BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
Commons
: Euthanasia
â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
âą Todesursachenstatistik 2009. Sterbehilfe (assistierter Suizid) und Suizid in der Schweiz. (PDF; 571 kB) Bundesamt fĂŒr Statistik. In: BFS Aktuell, Nr. 3/2012.
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âą Was denken die Deutschen wirklich ĂŒber Sterbehilfe? (PDF; 1,12 MB) Deutsche Stiftung Patientenschutz (ehemals Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung), Oktober 2005.
âą Klaus Feldmann: Sterben, Sterbehilfe, Töten, Suizid. Bausteine fĂŒr eine kritische Thanatologie und fĂŒr eine Kultivierungstheorie. (Langfassung, PDF; 2,9 MB) Hannover/Wien 2015. (Vereinfachte Kurzfassung, PDF; 543 kB (PDF; 0,5 MB) )
âą Sterbehilfe â Rechtslage in Deutschland (Stand 11/2014) und Regelungen zur Sterbehilfe in Europa (Stand 10/2015) Lebensschutz in Rheinland-Pfalz.
âą Verbot der geschĂ€ftsmĂ€Ăigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig. In: Pressemitteilung Nr. 12/2020. Bundesverfassungsgericht, 26. Februar 2020, abgerufen am 26. Februar 2020.
Einzelnachweise
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cite-note-22. â Vgl. etwa Giovanni Maio: Wie lĂ€sst sich der Therapieverzicht ethisch begrĂŒnden? Argumentationsstrukturen im Umgang mit einem anhaltenden Problem der modernen Medizin. In: AnĂ€sthesiologie Intensivmedizin Notfallmedizin Schmerztherapie. Jahrgang 36, Nr. 5, Mai 2001, S. 282â289.
cite-note-33. â Gisela Klinkhammer: Lexikon: Sterbehilfe In: BundesĂ€rztekammer, KassenĂ€rztliche Bundesvereinigung (Hrsg.): Deutsches Ărzteblatt, 102. Jg., Nr. 5/2005: A-312/B-260/C-244. Abgerufen am 1. MĂ€rz 2020.
cite-note-44. â Vgl. etwa Albin Eser (Hrsg.): Suizid und Euthanasie als human- und sozialwissenschaftliches Problem. Enke, Stuttgart 1976; und W. H. Wehkamp: Sterben und Töten. Euthanasie aus der Sicht deutscher Ărztinnen und Ărzte. Ergebnisse einer empirischen Studie (= Berliner Medizinethische Schriften. Heft 23). Humanitas-Verlag, Dortmund 1998.
cite-note-55. â Thela Wernstedt: Sterbehilfe in Europa. Lang Verlag Frankfurt, Berlin, Bern 2004, S. 81, ISBN 3-631-51194-9.
cite-note-moralisch-66. â Lena GroĂ: Ist die aktive Sterbehilfe moralisch zulĂ€ssig? 2016, ISBN 978-3-668-22669-2.
cite-note-77. â Ărztlich assistierter Suizid. WeltĂ€rztebund bestĂ€tigt Ablehnung. In: Deutsches Ărzteblatt. Ban 116, Heft 45, (8. November) 2019, S. B 1685.
cite-note-ricciardi-88. â Maria Ricciardi: Die ethische Diskussion um Entscheidungen am Lebensende in Deutschland und Israel: Ein Kulturvergleich zu Einstellung und Handlungsmustern bei medizinischem Fachpersonal und Laien. 2014, S. 38 (uni-goettingen.de [PDF]).
cite-note-99. â Susanne Stauch: Euthanasie in der Kleintierpraxis. Mensch & Buch Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-86664-220-1 (online!; zugleich Dissertation, FU Berlin 2007).
cite-note-1010. â Vgl. auch Deutsches Referenzzentrum fĂŒr Ethik in den Biowissenschaften (2025): Im Blickpunkt: Sterbehilfe. URL: www.drze.de, abgerufen am 18. Mai 2025.
cite-note-1111. â Isabel Obermayer: Sterbehilfe im Wandel der Zeit unter religiösen Aspekten. 2010, S. 40 (uni-graz.at [PDF]).
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cite-note-2020. â Lâaide au suicide Ă la croisĂ©e des chemins en Suisse. swissinfo.ch, 30. Dezember 2010.
cite-note-2121. â POL.2010.19/mad Tribunal rĂ©gional du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry, 6. Dezember 2010.
cite-note-2222. â Jean Martin: Assistance au suicide, Ă©tat de nĂ©cessitĂ© et exception dâeuthanasie. A propos dâun jugement neuchĂątelois rĂ©cent. Revue MĂ©dicale Suisse, 12. Januar 2011.
cite-note-2323. â Martina Keller: Carine, 43, lĂ€sst sich töten. In: Die Zeit, Nr. 43/2011. Vgl. dazu reporter-forum.de (PDF).
cite-note-2424. â Michael Stolberg (2011), S. 74â76 (Unabsichtliche LebensverkĂŒrzung).
cite-note-2525. â Norbert Hoerster: Sterbehilfe im sĂ€kularen Staat; 1998; S. 11.
cite-note-2626. â Vgl. etwa Th. Prien, Peter Lawin: Therapiereduktion in der Intensivmedizin. âSterben zulassenâ durch bewuĂte Begrenzung medizinischer Möglichkeiten. In: Der Anaesthesist. Band 45, 1996, Nr. 2, S. 176â182.
cite-note-2727. â Stein HusebĂž; Eberhard Klaschik: Palliativmedizin. Grundlagen und Praxis. Springer Verlag Heidelberg 2006, ISBN 978-3-540-29888-5.
cite-note-2828. â Statistik: Passive Sterbehilfe, Institut fĂŒr Demoskopie Allensbach, August 2008.
cite-note-2929. â Urteil vom 26. Februar 2020 â 2 BvR 2347/15. Bundesverfassungsgericht, 26. Februar 2020, abgerufen am 27. Februar 2020.
cite-note-3030. â Tödliche Dienstleistung In: sĂŒddeutsche.de vom 9. Juni 2015; abgerufen am 26. Februar 2020.
cite-note-3131. â GeschĂ€ftsmĂ€Ăigkeit In: strafrecht-online.de; herausgegeben vom Institut fĂŒr Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht des Rechtswissenschaftlichen Instituts der UniversitĂ€t Freiburg; abgerufen am 26. Februar 2020.
cite-note-3232. â Gesetz zur Strafbarkeit der geschĂ€ftsmĂ€Ăigen Förderung der Selbsttötung; Text, Ănderungen und BegrĂŒndungen des Gesetzgebers.
cite-note-bt-drs-18-5373-3333. â BT-Drs. 18/5373
cite-note-3535. â BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 â 3 StR 96/84, NJW 1984, S. 2639 (2641), beck-online.
cite-note-3636. â H.-G. Koch: Bundesrepublik Deutschland. In: Albin Eser, H.-G. Koch (Hrsg.): Materialien zur Sterbehilfe. Eine internationale Dokumentation. Eigenverlag MPI fĂŒr auslĂ€ndisches und internationales Strafrecht. Freiburg 1991, S. 31â194.
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cite-note-4040. â BVerwG, Urteil vom 2. MĂ€rz 2017 â 3 C 19.15
cite-note-4141. â Der Tod als letzte Therapie. In: SĂŒddeutsche Zeitung, 17. Mai 2017, abgerufen am 30. Juni 2018.
cite-note-4242. â Cornelia Schmergal: Gesundheitsministerium verwehrt Schwerstkranken todbringende Medikamente. Spiegel Online, 29. Juni 2018, abgerufen am selben Tage.
cite-note-4343. â Stefanie MĂŒller-Frank: Streit um Sterbehilfe â Haben unheilbar Kranke ein Grundrecht auf Suizid?, Deutschlandfunk â Hintergrund vom 24. August 2018.
cite-note-4444. â spiegel.de vom 28. Juli 2019: Tödliches Mittel nur âim extremen Einzelfallâ
cite-note-4545. â Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage: Weiteres Vorgehen der Bundesregierung in Sachen Sterbehilfe nach dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2020. (PDF) 15. September 2020, S. 4â8, abgerufen am 3. Oktober 2020.
cite-note-4646. â Sterbehilfeverein: Erstmals Suizidbeihilfe fĂŒr Heimbewohner. Vermischtes. In: www.aerzteblatt.de. Deutsches Ărzteblatt, 11. Juni 2020, abgerufen am 3. Juli 2020.
cite-note-4747. â Sterbehilfe: Verein leistet erstmals Beihilfe zum Suizid in Altenheim. Mit Duldung der Heimleitung konnte der Verein Sterbehilfe einen Bewohner bei der Selbsttötung begleiten. Seit Februar ist geschĂ€ftsmĂ€Ăige Sterbehilfe wieder straffrei. In: www.zeit.de. Zeit Online, 11. Juni 2020, abgerufen am 3. Juli 2020.
cite-note-4848. â Barbara Dribbusch: Streit um assistierten Suizid in Pflegeheim: Tod auf Bestellung. Ein Sterbehilfeverein hat in einem Pflegeheim bei einem assistierten Suizid geholfen, ganz legal. Palliativmediziner befĂŒrchten einen PrĂ€zedenzfall. In: taz.de. Die Tageszeitung, 2. Juli 2020, abgerufen am 3. Juli 2020.
cite-note-4949. â Der GeschĂ€ftsfĂŒhrende Vorstand der DGPT: Vorstellungen und VorschlĂ€ge zu wesentlichen Eckpunkten einer möglichen Neuregelung der Suizidassistenz. (PDF; 71 kB) In: Deutsche Gesellschaft fĂŒr Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT). 22. Juni 2020, abgerufen am 2. Oktober 2020.
cite-note-5050. â Abgeordnete nehmen in Orientierungsdebatte Stellung zur Suizidhilfe. Abgerufen am 6. Dezember 2021.
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cite-note-5353. â Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft fĂŒr Palliativmedizin (DGP) zum Umgang mit dem Wunsch nach Suizidassistenz in der Hospizarbeit und Palliativversorgung (PDF; 440 kB).
cite-note-5454. â Neuregelung zum assistierten Suizid im Ă€rztlichen Berufsrecht in Hessen. In: aerzteblatt.de. 30. November 2021, abgerufen am 18. Dezember 2021.
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cite-note-5858. â 20/2293 â Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Ănderung weiterer Gesetze â 17.06.2022. (PDF) Abgerufen am 12. Oktober 2022.
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